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  • · Nachricht · GEMA-Gebühren

    Zahnarzt durfte Lizenzvertrag mit der GEMA fristlos kündigen

    | Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen ist aus Sicht des Urheberrechts keine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe. Entsprechend besteht keine Pflicht, der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) Vergütungen dafür zu zahlen ( BGH 18.6.15, I ZR 14/14 ). |

     

    Ein Zahnarzt hatte einen Lizenzvertrag mit der GEMA, weil in seinem Wartezimmer ein Radio Hintergrundmusik abspielte. Er kündigte nach einer Gebührenerhöhung den Vertrag mit der Begründung, der EuGH (15.3.12, C-135/10) habe entschieden, dass die Wiedergabe von Musik im Wartebereich einer Zahnarztpraxis keine öffentliche Wiedergabe sei.

     

    Der BGH folgte der EuGH-Entscheidung, wonach eine öffentliche Wiedergabe voraussetzt, dass die Wiedergabe gegenüber einer unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten und recht vielen Personen erfolgt. Der EuGH hatte ferner entschieden, dass diese Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllt sind, wenn ein Zahnarzt in seiner Praxis für seine Patienten Hörfunksendungen als Hintergrundmusik wiedergibt. Der Zahnarzt war daher zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, weil die Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages durch EuGH-Urteil entfallen ist. Der BGH hält eine fristlose Kündigung für berechtigt, da durch das EuGH-Urteil die Geschäftsgrundlage der GEMA-Verträge entfallen ist.

     

    PRAXISHINWEIS | Was können Betroffene tun?

     

    • Kein Vertragsverhältnis mit der GEMA: Mit Blick auf die Entscheidung sollte kein Vertrag mit der GEMA geschlossen werden. Entsprechende Angebote der Gesellschaft oder Zahlungsverlangen ohne vertragliche Grundlage (Aufforderung durch Bescheid) können zurückgewiesen werden.

     

    • Es besteht eine Vertrag mit der GEMA: Der Vertrag sollte schriftlich mit Hinweis auf die BGH-Entscheidung schriftlich „fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ gekündigt werden. Eine Einzugsermächtigung ist zu widerrufen.

     

    • Rückforderung der Gebühren: Wer bisher unter Vorbehalt gezahlt hatte, kann das Geld zurückfordern. Dass auch andere Betroffene eine Rückerstattung des Geleisteten verlangen können, erscheint zweifelhaft, da eine Kündigung in der Regel keine Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses zur Folge hat.
    Quelle: ID 43448310