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  • · Nachricht · Gemeinschaftspraxis/Zentrum

    Arztpraxis mit zwei Ärzten darf als „Zentrum“ für ästhetische und plastische Chirurgie bezeichnet werden

    | Im medizinischen Bereich weist der Begriff „Zentrum“ nicht auf eine besondere Größe hin. Der Gesetzgeber gibt Medizinischen Versorgungszentren keine Mindestgröße vor. Die Bezeichnung einer aus zwei Ärzten bestehenden Gemeinschaftspraxis als „Zentrum“ für ästhetische plastische Chirurgie ist damit nicht irreführend und unlauter (OLG Frankfurt am Main 11.5.23, 6 U 4/23). |

     

    Maßgeblich ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung versteht. Grundsätzlich erwartet der Verkehr zwar bei dem Begriff „Zentrum“ eine personelle und sachliche Struktur eines Unternehmens, die über vergleichbare Durchschnittsunternehmen hinausgehe. Im medizinischen Bereich weist der Begriff „Zentrum“ aber nicht (mehr) auf eine besondere Größe hin. Das häufige Auftreten der (Versorgungs-)Zentren auf dem Markt der Versorgung mit medizinischen Dienstleistungen wirkt einem Verständnis entgegen, dass von einer überdurchschnittlichen Größe der Praxis ausgeht.

    Quelle: ID 49523941

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