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  • · Fachbeitrag · Gesellschafteraustritt

    Wer darf die Zulassung mitnehmen, wer muss die Zulassung abgeben?

    von RAin Janine Schmitt, Rödl & Partner Nürnberg

    | Verschiedenste Gründe bewegen Ärzte dazu, aus einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) auszuscheiden - aus persönlichen, menschlichen, finanziellen Gründen oder mangels Perspektive. Neben den gesellschaftsrechtlichen Folgen müssen dabei die vertragsarztrechtlichen Folgen bedacht werden, denn beim Ausscheiden kommt es darauf an, ob und wie der Aspekt der Zulassung und Fortführung gesellschaftsvertraglich geregelt ist. |

    1. Keine gesellschaftsvertragliche Regelung

    Gibt es keine gesellschaftsvertraglich Regelung dazu, wie mit der Zulassung zu verfahren ist, „nimmt“ sie der ausscheidende Arzt „mit“.

     

    • Beispiel 1

    Die Ärzte A, B und C sind Gesellschafter der ABC-BAG. C will ausscheiden. Es liegt kein Gesellschaftsvertrag vor, oder er liegt vor, enthält aber keine Regelungen dazu. In diesem Fall kann C die Zulassung mitnehmen. Er erklärt die Beendigung der BAG, verlegt seinen Vertragsarztsitz und ist fortan in eigener Zulassung in Einzelpraxis tätig.

     

    2. Mit gesellschaftsvertraglicher Regelung

    Besteht ein Gesellschaftsvertrag, kommt es auf eine interessenabwägende Regelung an.

     

    • Beispiel 2

    Die Ärzte A, B und C sind Gesellschafter der ABC-BAG. C will ausscheiden. Es liegt ein Gesellschaftsvertrag vor, der das Verbleiben der Zulassung in der BAG unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht. Die Ärzte streiten um die Zulassung.

     

    In einer Vielzahl von Fällen wird der Arzt verpflichtet, bei einem Ausscheiden seine Zulassung zurückzulassen bzw. die Ausschreibung zu beantragen. Derartige Vereinbarungen orientieren sich vorwiegend an den Interessen der verbleibenden Ärzte, weil sie ein großes wirtschaftliches Interesse daran haben, die Zulassung mit einem Nachfolger zu besetzen. Solche Vereinbarungen sind stets auf ihre rechtliche Wirksamkeit hin zu überprüfen.

     

    Die Zulässigkeit der Vereinbarungen ist nach der Rechtsprechung unter anderem anhand folgender Fragen zu beurteilen:

     

    Checkliste / Interessenabwägung

    • Wie lange war der ausscheidende Gesellschafter in der BAG tätig?
    • Bei nur kurzer Praxiszugehörigkeit ist das Interesse an der Mitnahme der Zulassung gegenüber ihrem Verbleib als weniger gewichtig einzustufen. Maßgeblich ist, ob der ausscheidende Gesellschafter die Praxis schon entscheidend mitgeprägt hat, gegebenenfalls anhand einer Prüfung der wirtschaftlichen Entwicklung der Praxis festzustellen.

     

    • Aus welchen Gründen verlässt der ausscheidende Gesellschafter die Praxis?
    • Sind die verbleibenden Gesellschafter persönlich für den Anlass der Kündigung verantwortlich und der weitere Verbleib des ausscheidenden Gesellschafters deshalb vielleicht sogar unzumutbar?

     

    • Wie sind die gesellschaftsvertraglichen Regelungen konkret formuliert?
    • Möglicherweise ist bei der einzelnen Regelung ein Auslegungsspielraum gegeben, der entscheidende Argumente für bzw. gegen die Mitnahme der Zulassung liefern kann.

     

    • Welche wirtschaftlichen Nachteile bringt eine Zulassungsmitnahme für die verbleibenden Gesellschafter?
    • An dieser Stelle sind die wirtschaftlichen Interessen der verbleibenden Gesellschafter gegen die des ausscheidenden Gesellschafters abzuwägen. Aus Sicht von C ist unter anderem zu prüfen, ob das Verbleiben der Zulassung in der Gesellschaft an eine angemessene Abfindung geknüpft ist.

     

    • Wie war die Ausgangssituation bei Gesellschaftsgründung?
    • Der ausscheidende Gesellschafter ist z.B. mit Zulassung in die Gesellschaft eingetreten, hatte eine Probezeit vereinbart, hat für einen Drittel-Anteil einen Betrag i.H. von 130.000 EUR bezahlt und erhält diesen Betrag bei Ausscheiden innerhalb eines Jahres Zugehörigkeit wieder zurück.
     

    Wird gerichtlich über die Wirksamkeit solcher Regelungen entschieden, so nimmt das Gericht eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor: Keine der beiden gegenläufigen Positionen wird bevorzugt oder maximal behauptet. Im jeweiligen Einzelfall wird ermittelt, welche Position höheres Gewicht hat, sodass die schwächere Position zurückgedrängt wird.

     

    PRAXISHINWEIS | Die in der Beendigungsphase aufkommenden Fragen sollten möglichst frühzeitig geklärt werden, sodass die einzelnen Aspekte bereits im Rahmen der Einigungsversuche zwischen den Parteien mit einfließen können. Oftmals ist eine Verständigung hinsichtlich der Zulassungsmitnahme möglich, welche in einer entsprechenden Auseinandersetzungsvereinbarung ihren Niederschlag findet.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 221 | ID 39788980