· Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht
Berufsausübungsgemeinschaft ohne Vertrag jederzeit kündbar
von RA Rainer Hellweg, FA f. MedR, www.spkt.de, Hannover,
Das OLG Naumburg (9.2.12, 1 U 67/11) hat klargestellt, dass eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ohne Vertrag von allen Gesellschaftern jederzeit gekündigt werden kann, selbst wenn sie schon faktisch in Vollzug gesetzt worden ist. Die Konsequenzen können fatal sein, weshalb hier besondere Vorsicht geboten ist. Das Problem betrifft aber nicht nur Ärzte, da es im Ergebnis um allgemeines GbR-Recht geht. Es sollte daher generell bei der Freiberufler-Beratung beachtet werden. |
Sachverhalt
Die klagende Ärztin hatte mehrere Jahre als Angestellte in einer bestehenden BAG gearbeitet. Es wurde ihr von den übrigen Praxispartnern angeboten, Mitgesellschafterin zu werden. Die Ärztin erwarb einen anderen Kassenarztsitz, der in die BAG eingebracht werden sollte. Faktisch wurde der Betrieb der BAG dann auch schon aufgenommen: Der erforderliche Antrag bei der KV zur Genehmigung der BAG wurde gestellt. Briefkopf, Praxisstempel, Praxisschild und Internetauftritt wurden entsprechend geändert. Zur schriftlichen Fixierung eines Vertrages über die neue Gesellschaft war es allerdings noch nicht gekommen. Nachdem die weiteren Vertragsverhandlungen gescheitert waren, kündigten die Alt-Gesellschafter der Ärztin. Hiergegen reichte diese Klage ein und machte Ansprüche auf Gewinnbeteiligung und Abfindung geltend.
Anmerkungen
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das OLG Naumburg sah die durch die Alt-Gesellschafter vorgenommene Kündigung als rechtmäßig an. Das Gericht argumentierte, durch die faktische Invollzugsetzung der BAG sei eine GbR bereits entstanden. Dem stehe nicht entgegen, dass noch kein abschließender Vertrag zwischen den Beteiligten geschlossen worden sei. Jedoch sei mangels vertraglicher Vereinbarung auf die gesetzlichen Regelungen abzustellen. Hier sieht § 723 Abs. 1 S. 1 BGB vor, dass jeder Gesellschafter durch Kündigung die Gesellschaft jederzeit beenden kann. Somit sei die durch die Alt-Gesellschafter ausgesprochene Kündigung rechtens, da es an einer abweichenden vertraglichen Regelung fehle.
Praxishinweis
Im Gesellschaftsvertrag einer BAG sollten regelmäßig Klauseln zu Kündigungsmöglichkeiten und Fristen aufgenommen werden. Wenn ein solcher Vertrag aber nicht vorliegt, kann jederzeit ohne die Einhaltung von Fristen gekündigt werden. Trotz des häufig in solchen Situationen bestehenden Zeitdrucks und auch wenn nach dem mündlich Besprochenen Einvernehmen vorherrschen sollte, ist Ärzten dringend zu raten, vor Beginn der gemeinsamen Tätigkeit in einer BAG einen schriftlichen Vertrag abschließen. Ohne Vertrag kann es für die Gesellschafter zu fatalen Konsequenzen kommen, insbesondere was die gesellschaftsrechtliche Abwicklung und die Zuordnung der Zulassung im Falle der Kündigung durch einen Gesellschafter angeht.