· Fachbeitrag · Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Arztwerbung für Wertgutschein auf Groupon ist irreführend
| Verbraucher erwarten besondere Preisvorteile, wenn sie eine Rabattplattform aufsuchen. Wird dort ein Wertgutschein über 499 EUR für eine Faltenbehandlung angekündigt, geht der Verbraucher davon aus, dass er diese Leistung zu einem Festpreis erhält. Damit liegt ein Verstoß gegen das Verbot von irreführender Werbung vor (LG Köln 30.10.19, 84 O 128/19). |
Auf der Internetplattform Groupon wurde von zwei Ärzten ein „Wertgutschein über 499 EUR ‒ anrechenbar auf Faltenreduktion an einer Zone nach Wahl für eine Person“ angeboten. Die Wettbewerbszentrale beanstandete dies, weil die GOÄ keine Pauschal- oder Festpreise, sondern eine Abrechnung nach der Behandlung innerhalb eines Gebührenrahmens und unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten und des Zeitaufwands bei der Behandlung vorsieht. Den Einwand der Ärzte, dass eine Abrechnung entsprechend der gebührenrechtlichen Regelungen erfolge, ließ das Gericht nicht gelten. Denn der angesprochene Verkehr verstehe die Werbung dahingehend, dass die beworbene Behandlung zu einem Pauschalpreis durchgeführt werde.