· Nachricht · Unlauterer Wettbewerb
Irreführende Werbung kann Heilberufler teuer zu stehen kommen
| Ärzte (und auch Zahnärzte) dürfen werben. Generelle berufsrechtliche Werbeverbote gibt es nicht mehr. Aber an die Werbung von Heilberuflern werden immer noch besondere Anforderungen gestellt. Diese ergeben sich aus dem Berufsrecht, wettbewerbsrechtlichen Regelungen (UWG) und dem Heilmittelwerbegesetz (HWG). Ein Begriff, der in allen drei Regelwerken vorkommt, ist der Begriff der irreführenden Werbung, der zudem immer wieder die Rechtsprechung beschäftigt. |
1. Irreführende Werbung
Sowohl das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als auch die Berufsordnung und das Heilmittelwerbegesetz kennen den Begriff der irreführenden Werbung.
1.1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 5 UWG hat ganz allgemein irreführende geschäftliche Handlungen im Blick, wozu auch die Werbung gehört. Danach handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ob ein bestimmtes Verhalten i. S. des UWG unzulässig ist, beurteilt sich nach dem Verbraucherleitbild (vgl. Kofman/George, PFB 18, 202).
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