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  • · Nachricht · Gesetzesänderungen

    Wichtige Neuerungen bei Buchführungspflicht, Investitionsabzugsbetrag und 6b-Rücklage

    | Die Neuerungen betreffen die Anpassung der Buchführungspflicht an die Kleinunternehmer-Umsatzschwelle, die Verlängerung der Investitionsfristen nach § 7g EStG und die Verlängerung der Reinvestitionsfrist nach § 6b EStG . |

     

    1. Anpassung der Buchführungspflicht an Kleinunternehmer-Umsatzschwelle

    Mit dem „Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz)“ wird ab 2021 die Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 AO an die Grenze zur Zulässigkeit für die Ist-Besteuerung nach dem Umsatzsteuergesetz (§ 20 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 19 Abs. 3 UStG) angepasst. Durch die Anpassung müssen die Unternehmen die Grenze für die Ist-Besteuerung und die Grenze für die Buchführungspflicht nicht mehr gesondert berechnen, sondern es muss nur noch eine Grenze berechnet werden.

     

    Zum Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG gehören zwar zunächst die umsatzsteuerbaren Einnahmen aus sämtlichen selbstständigen Tätigkeiten. Allerdings sind anschließend zahlreiche steuerfreie Umsätze vom maßgebenden Gesamtumsatz abzuziehen, sodass die Anpassung effektiv einer Erhöhung der Buchführungsgrenze gleichkommt. Dadurch wird gleichzeitig die Anzahl der Selbstständigen vermindert, die nach § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO zur Buchführung verpflichtet werden.

     

    2. Verlängerung der Investitionsfristen nach § 7g EStG

    Bereits mit dem l„Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz“ vom 29.6.20 wurde die Investitionsfrist für Investitionsabzugsbeträge (IAB), die im Jahre 2017 gebildet wurden und deren dreijährige Frist in 2020 abgelaufen wäre, um ein Jahr auf den 31.12.21 verlängert (§ 52 Abs. 16 EStG).

     

    Nun werden die Investitionsfristen nach § 7g EStG erneut verlängert: Für IAB, deren dreijährige oder deren auf vier Jahre verlängerte Investitionsfrist 2021 ausläuft, wird die Investitionsfrist um ein Jahr auf vier bzw. fünf Jahre verlängert. Das heißt: Bei Bildung des Abzugsbetrags im Jahre 2017 oder 2018 endet die Investitionsfrist nun erst am 31.12.22 (§ 52 Abs. 16 S. 4 EStG, geändert durch das „Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts“).

     

    Aufgrund der anhaltenden Corona-Einschränkungen sind in vielen Fällen Investitionen in 2021 fraglich. Durch die Fristverlängerung sollen negative Effekte vermieden und die Liquidität gesteigert werden. Dadurch haben Steuerpflichtige, die 2021 investieren wollen, aber wegen der Corona-Krise nicht investieren können, die Gelegenheit, die Investition 2022 ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) nachzuholen.

     

    3. Verlängerung der Reinvestitionsfrist nach § 6b EStG

    Bereits mit dem „Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz“ vom 29.6.20 wurden die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG vorübergehend um ein Jahr verlängert. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 29.2.20 und vor dem 1.1.21 endenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden war und aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahrs (§ 52 Abs. 14 S. 4 bis 6 EStG).

     

    Die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG werden erneut um ein weiteres Jahr verlängert. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 29.2.20 und vor dem 1.1.21 endenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden ist und eigentlich aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am 31.12.22. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 31.12.20 und vor dem 1.1.22 endenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden ist und aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist ebenfalls erst am 31.12.22 (§ 52 Abs. 14 S. 4 und 5 EStG, geändert durch das „Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts“).

     

    Die Verlängerung der Reinvestitionsfristen soll die Liquidität der Unternehmen während der COVID-19-Pandemie erhalten, indem in diesem Zeitraum keine Reinvestitionen zur Vermeidung der Rücklagenauflösung mit Gewinnzuschlag erzwungen werden.

    Quelle: ID 47483147

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