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Inflationsausgleich für rechtliche Betreuer und Betreuungsvereine
| Rechtliche Betreuer haben gemäß dem Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung ab dem 1.1.24 Anspruch auf eine zusätzliche Zahlung, um die durch Inflation verursachten finanziellen Belastungen auszugleichen. Diese Regelung gilt für berufliche und ehrenamtliche Betreuer sowie für Betreuungsvereine. |
Inflationsausgleich für berufliche und ehrenamtliche Betreuer
Die Sonderzahlung für berufliche Betreuerinnen und Betreuer beträgt 7,50 EUR pro Monat und pro geführter Betreuung. Diese Zahlung dient dem Inflationsausgleich und soll eine gerechte Mittelverteilung sicherstellen. Der Anspruch auf diese Zahlung ist auf den Zeitraum Anfang 2024 bis Ende 2025 begrenzt. Die Sonderzahlung soll zusammen mit der quartalsweisen Vergütungsfestsetzung beim zuständigen Betreuungsgericht geltend gemacht werden. Die Sonderzahlung ändert nichts daran, dass das Vergütungssystem insgesamt weiterhin bis Ende 2024 evaluiert wird.
Auskunftseinholung aus dem Schuldnerverzeichnis
Mit einer Änderung des § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) kann die zuständige Behörde die Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nun ausdrücklich auch selbst einholen. Potenzielle ehrenamtliche Betreuer werden so in Vorbereitung ihres ehrenamtlichen Engagements von bürokratischen Hürden entlastet.