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Rest des Wachstumschancengesetzes verabschiedet
| Das Wachstumschancengesetz aus dem Vorjahr wurde am 22.3.24 vom Bundesrat endgültig verabschiedet. Es enthält u.a. eine ganze Reihe an Verbesserungen bei der Geltendmachung betrieblicher Aufwände. |
Hier ist eine Auswahl:
- Degressive Abschreibung (AfA): Für Wirtschaftsgüter, die vom 1.4.24 bis 31.12.24 angeschafft werden, ist eine degressive AfA möglich. Die Höhe beträgt maximal das Doppelte der linearen AfA, also bis zu 20%.
- Sonderabschreibung nach § 7g EStG: Kleine und mittlere Unternehmen können die Sonder-AfA (nunmehr i. H. v. 40 %) in Anspruch nehmen, wenn sie die Gewinngrenze von 200.000 EUR nicht überschreiten. Sie kann frei auf die Jahre verteilt werden.
- Befristete Einführung einer degressiven Abschreibung für Wohngebäude in Höhe von 5% ab Oktober 2023. Voraussetzung: Mit der Herstellung wird nach dem 30.9.23 und vor dem 1.10.29 begonnen bei Anschaffung, wenn der obligatorische Vertrag in diesem Zeitraum rechtswirksam abgeschlossen wird.
- Verbesserungen beim steuerlichen Verlustvortrag für die VZ 24 bis 27 auf 70 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahrs
- Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG) auf 600 EUR
Quelle: ID 49991188