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  • · Nachricht · Gesetzliche Krankenversicherung

    KV- Beiträge auf Veräußerungsgewinn noch vor Beitritt zur Krankenversicherung?

    | Einmalige Einnahmen sind bei der Bestimmung der Höhe des KV-Beitrags eines freiwilligen Mitglieds auch dann zu erfassen, wenn sie in dem Jahr angefallen sind, in dem die Mitgliedschaft begründet wurde (SG Aachen 8.10.13, S 13 KR 378/12). |

     

    Der freiwillig Versicherte war seit Juli 2010 freiwilliges Mitglied der Krankenkasse und zahlte bei 1.200 EUR Einnahmen insgesamt 200 EUR an Beiträgen zu KV und PV. Im Februar 2010 hatte er einen Gewinn durch den Verkauf einer Immobilie erzielt. Als die Krankenkasse das erfuhr, verteilte sie den Veräußerungsgewinn gemäß § 5 Abs. 3 der „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ auf 12 Monate (März 2010 bis Februar 2011) und verlangte rund 540 EUR monatlich an Beiträgen. Das Mitglied war der Meinung, die Krankenkasse dürfe den Veräußerungsgewinn gar nicht berücksichtigen, weil er in der Zeit vor der freiwilligen Mitgliedschaft angefallen sei.

     

    Doch das sah das Gericht anders: Für die Auffassung des Klägers, dass § 5 Abs. 3 BVSzG nur Anwendung findet, wenn die betreffende einmalige Einnahme während des Zeitraums einer freiwilligen Mitgliedschaft zugeflossen ist, findet sich weder im SGB V noch in den BVSzG eine Grundlage. Im Gegenteil, diese Vorschrift bestimmt ausdrücklich, dass einmalige beitragspflichtige Einnahmen „ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung oder des Zuflusses“ dem jeweiligen Beitragsmonat zuzuordnen sind. Genau dies hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden getan. Der Formulierung der Vorschrift kann nicht entnommen werden, dass eine Zuordnung in der genannten Weise nur vorzunehmen ist, wenn die einmalige Einnahme während der freiwilligen Mitgliedschaft zugeflossen ist. Auch § 5 Abs. 2 BVSzG bestimmt in Satz 2, dass Arbeitseinkommen, d.h. der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit (§ 15 Abs. 1 S.1 SGB IV), dem jeweiligen Beitragsmonat mit 1/12 des dem vorliegenden aktuellen Einkommensteuerbescheid zu entnehmenden Jahresbetrags zuzuordnen ist. Daraus ergibt sich, dass auch solches Arbeitseinkommen mit 1/12 dem jeweiligen Beitragsmonat zuzuordnen ist, das außerhalb des Zeitraums einer freiwilligen Mitgliedschaft erzielt worden ist, sofern es jedenfalls in dem Jahr der freiwilligen Mitgliedschaft erzielt wurde.

    Quelle: ID 42641671