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  • · Fachbeitrag · Gestaltungsmissbrauch

    Kurzfristige Geldeinlage, um Überentnahmeregelung zu vermeiden

    | Die kurzfristige Einzahlung von Geld auf ein betriebliches Konto stellt einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten ( § 42 AO ) dar, wenn sie allein dazu dienen soll, die Hinzurechnung nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbarer Schuldzinsen zu vermeiden ( BFH 21.8.12, VIII R 32/09 ). |

     

    Der Kläger wollte die Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen dadurch vermeiden, dass er jeweils zum Ende des Jahres und nur für wenige Tage hohe Geldbeträge auf ein betriebliches Konto einzahlte. Das Geld hatte er sich von einem Kreditinstitut geliehen. Die Einzahlungen sollten als Einlagen den für die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen maßgeblichen Überentnahmesaldo vermindern. Nach § 4 Abs. 4a EStG wird der Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben eingeschränkt, wenn der Unternehmer mehr aus dem Betriebsvermögen entnommen hat, als dem Betrieb zuvor durch Einlagen und Gewinne zugeführt worden ist (Überentnahmen). Schuldzinsen werden, soweit sie auf Überentnahmen beruhen, pauschal dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Der BFH sah in der Praxis des Steuerpflichtigen einen Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten. Zum einen waren die Einlagen für den Betrieb wirtschaftlich ohne Bedeutung und sollten allein dazu dienen, die persönliche Steuer zu mindern. Zum anderen sollen Steuerpflichtige so den Zweck des § 4 Abs. 4a EStG, den Schuldzinsenabzug effektiv zu begrenzen, nicht vollständig unterlaufen können. Dies werde durch die Anwendung von § 42 AO vermieden.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 1 | ID 36888220