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  • · Nachricht · Gewerbesteuer

    Befreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG nicht für ambulante Dialysezentren

    | Die im Zusammenhang mit der Dialysebehandlung erbrachten Leistungen ambulanter Dialysezentren können nicht als Leistungen einer Einrichtung der ambulanten Pflege eingestuft werden. Der Befreiungstatbestand für ambulante Pflegeeinrichtungen kranker und pflegebedürftiger Personen i. S. des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG ist somit nicht erfüllt (OFD Münster 2.9.13, G 1410-2011/0004). |

     

    Für die Auslegung des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG ist auf die Begriffsbestimmungen des Sozialgesetzbuchs zurückzugreifen (BFH 18.9.07, I R 30/06, BStBl. II 09 S. 126). Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird in § 14 SGB XI definiert. Pflegebedürftig sind hiernach Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Nach der Rspr. des BSG (12.11.03, B 3 P 5/02 R) kompensiert die Dialyse lediglich die ausgefallene Nierenfunktion und begründet damit keine Pflegebedürftigkeit i. S. des § 14 SGB XI. Ein Dialysezentrum kann danach nicht als Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen angesehen werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Diese Auffassung ist nunmehr Gegenstand eines Klageverfahrens (FG Münster 9 K 106/12). Einspruchsverfahren, in denen sich die Einspruchsführer auf das anhängige Klageverfahren beziehen, können lt. der Verfügung ruhen (§ 363 Abs. 2 S. 1 AO); AdV ist aber nicht zu gewähren.

     
    Quelle: ID 42318186