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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Ist auch ein nicht als GmbH betriebenes ambulantes Dialysezentrum gewerbesteuerpflichtig?

    von Dr. Stephan Peters, Münster

    | Der BFH (25.1.17, I R 74/14) hatte entschieden, dass ein ambulantes Dialysezentrum gewerbesteuerpflichtig ist, da es weder ein Krankenhaus i.S. des § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG a.F. noch eine Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen noch eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen i. S. des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG a.F sei. Im konkreten Fall handelte es sich um ein als GmbH betriebenes Dialysezentrum. Lässt sich diese Entscheidung aber auf Dialysezentren übertragen, die in Rechtsformen betrieben werden, die nicht schon kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen? |

    1. Rechtliche Grundlagen

    Um die Antwort vorweg zu nehmen: Die Entscheidung ist nicht übertragbar. Aus der Ablehnung einer Steuerbefreiung für eine kraft Rechtsform steuerpflichtige Rechtsform folgt nicht, dass jede Form des Betriebs eines Dialysezentrums automatisch der Gewerbesteuer unterliegt. Vielmehr ist insoweit nach den allgemein geltenden Abgrenzungsmaßstäben nach den Verhältnissen im Einzelfall zu untersuchen, ob die konkrete Tätigkeit gewerbliche Einkünfte auslöst (vgl. Handbuch EStG, 2016, H 15.6).

     

    1.1 Allgemeine Abgrenzungsgrundsätze - Stempeltheorie

    Bei der Abgrenzung zu den von der Gewerbesteuer befreiten Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit kommt es dabei nicht bloß auf die Aus-, Vorbildung und Berufsbezeichnung, sondern wesentlich auf die Art der ausgeübten Tätigkeit an (vgl. z.B. BFH 25.11.75, VIII R 116/76).