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  • · Nachricht · Gewerbesteuer

    Gewinne aus der Veräußerung von Sonder-BV II erhöhen den Gewinn der Mitunternehmerschaft

    von StB Janine Peine, Lüneburg, www.bust.de

    Wird ein gesamter KG-Anteil eines Gesellschafters sowie seine im Sonder-BV II liegende Beteiligung an der Komplementär-GmbH veräußert, wird der Gewerbeertrag der KG unter Einbeziehung des Veräußerungsgewinns im Sonder-BV II ermittelt. Die Kapitalbeteiligung im Sonder-BV II ist Bestandteil des veräußerten Mitunternehmeranteils (BFH 20.9.18, IV R 39/11).

     

    Sachverhalt

    Alleiniger Kommanditist der A-KG war B. Ebenso war er alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der A-Komplementär-GmbH. Zuerst verkaufte er 49 % seiner Anteile an der KG und an der Komplementär-GmbH an die C-GmbH. Seine verbleibenden Anteile von 51 % an der A-KG und der A-GmbH brachte er in die B-GmbH ein. 2001 wurde ein 50 %-Anteil an der A-KG und ein 20 %-Anteil an der A-GmbH an die C-GmbH veräußert. Zudem wurden wechselseitige Übernahme-/Übertragungsangebote der B-GmbH und der C-GmbH bezüglich der verbleibenden Anteile geschlossen. Bei Ausübung des Stimmrechts musste sich die B-GmbH an der C-GmbH orientieren. 2003 wurden die verbleibenden Anteile an die C-GmbH veräußert.Die Klägerin, Rechtsnachfolgerin der A-KG, war der Auffassung, dass die B-GmbH bereits 2003 keine Mitunternehmerstellung mehr hatte. Das FG und der BFH haben der B-GmbH jedoch 2003 einen Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils inklusive des Gewinns aus der Veräußerung des Sonder-BV II zugeordnet, der gemäß § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG zum Gewerbeertrag der A-KG gehört.

     

    Anmerkungen

    Nach § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG gehört zum Gewerbeertrag der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. Die C-GmbH hat die B-GmbH durch den Kauf- und Abtretungsvertrag noch nicht vollständig aus der Mitunternehmerstellung gedrängt. Nach Ansicht des BFH hat die B-GmbH auch nach dem 2001 geschlossenen Kauf- und Abtretungsvertrag weiterhin ein Mitunternehmerrisiko getragen. Der Umfang der Mitunternehmerinitiative kann aufgrund der starken Ausprägung des Mitunternehmerrisikos offen bleiben.

     

    PRAXISTIPP | In den Gewerbeertrag einer Personengesellschaft ist auch der Gewinn einzubeziehen, den ein Gesellschafter (Mitunternehmer) aus der Veräußerung von Sonder-BV II erzielt. Durch die Verweisung in § 7 S. 1 GewStG auf die Gewinnermittlungsvorschriften des EStG werden nach ständiger Rechtsprechung des BFH entsprechend der einkommensteuerrechtlichen Handhabung auch die Wirtschaftsgüter des SonderBV sowie die Sonderbetriebseinnahmen und die Sonderbetriebsausgaben in die Ermittlung des Gewerbeertrags einbezogen.

     
    Quelle: ID 45663835