· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG für Seniorenresidenz
von Dr. Stephan Peters, Warendorf
| Auch bei der Erbringung von Vermietungs- und sonstigen Serviceleistungen durch zwei voneinander getrennte Gesellschaften, kann dies gemäß § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG der erweiterten Kürzung zugunsten der Vermietungsgesellschaft entgegenstehen, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters der Vermietungsgesellschaft dient (FG Münster 11.5.21, 9 K 2274/19, Rev. BFH III R 26/21 ). |
1. Sinn und Zweck der erweiterten Kürzung
Die erweiterte Kürzung der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen nach § 9 Nr. 1 GewStG ist regelmäßig Gegenstand von Entscheidungen der Finanzgerichte. Nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG wird zur Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt.
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Das BVerfG (10.4.18, 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15,1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12) hat die Bewertung von Grundvermögen jedenfalls seit dem 1.1.02 für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt und dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung spätestens bis zum 31.12.19 gesetzt. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31.12.24, angewandt werden. Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vom 26.11.19 hat der Gesetzgeber neue Regelungen für die Bewertung von Grundvermögen erlassen. Danach erfolgt die Bewertung des Grundbesitzes ab 1.1.22 nach den §§ 218 ff. BewG anhand von Grundsteuerwerten. Infolgedessen kam es auch zu einer Änderung des Gewerbesteuergesetzes. Mit Wirkung ab dem 1.1.25 gilt § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG in der folgenden Fassung: „0,11 % des Grundsteuerwerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums (§ 14) lautet.“ |
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