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Mitunternehmerschaft und sachliche Gewerbesteuerpflicht für eine juristische Sekunde
| Der BFH (15.06.23, IV R 30/19 ) hat entschieden, dass eine Mitunternehmerschaft auch für lediglich eine juristische Sekunde bestehen kann und in einem solchen Fall auch für diese juristische Sekunde sachlich gewerbesteuerpflichtig sein kann. |
Im Sachverhalt hatte sich die Frage gestellt, ob eine Personengesellschaft, die mit dem Ziel gegründet wurde, ein Wirtschaftsgut zu übernehmen und dieses durch Verkauf der Mitunternehmeranteile weiter zu übertragen, einen Gewerbebetrieb unterhält.
Für die Frage, ob eine Personengesellschaft eine originär gewerbliche Tätigkeit ausübt oder als gewerblich geprägte Personengesellschaft vermögensverwaltend tätig ist, kommt es maßgeblich auf die Tätigkeit der Personengesellschaft an. Hierzu kann als Indiz auf den im Gesellschaftsvertrag beschriebenen Gegenstand des Unternehmens zurückgegriffen werden; letztlich maßgeblich ist allerdings die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Die Absicht der Gesellschafter diese Anteile zu veräußern, ist für die Frage, welche Tätigkeit die Mitunternehmerschaft ausgeübt hat, ohne Bedeutung. Unternehmensgegenstand einer Personengesellschaft kann nicht die Veräußerung ihrer Anteile durch ihre Gesellschafter sein. Insofern hatte das FG rechtsfehlerhaft die Ebenen der Gesellschaft und der an ihr beteiligten Gesellschafter miteinander vermengt. Das Urteil des FG war daher aufzuheben.