· Nachricht · Gewerbesteuer
Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, der (teilweise) mit einer atypischen Unterbeteiligung belastet ist
| Veräußert der Hauptbeteiligte seinen Anteil an der Personengesellschaft (Hauptgesellschaft), unterliegt der Veräußerungsgewinn § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG. Dies gilt sowohl für den auf den Unterbeteiligten entfallenden Veräußerungsgewinn als auch für den Veräußerungsgewinn, der auf den „unbelasteten“ Gesellschaftsanteil entfällt. Der Anwendung des § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG steht nicht entgegen, dass es sich bei der Unterbeteiligungsgesellschaft um eine reine Innengesellschaft (ohne Gesellschaftsvermögen) handelt ( BFH 21.11.24, IV R 26/22 ). |
Der BFH geht davon aus, dass, wenn an einem Mitunternehmeranteil eine atypische Unterbeteiligung begründet wird, eine weitere Mitunternehmerschaft in Gestalt der Unterbeteiligungsgesellschaft und damit eine (zumindest) doppelstöckige Mitunternehmerschaft entsteht. Im Streitfall bestand eine doppelstöckige Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) mit der Klägerin, einer GmbH & Co. KG als Untergesellschaft und der Unterbeteiligungsgesellschaft (am Kommanditanteil) als Obergesellschaft. Gesellschafter der Unterbeteiligungsgesellschaft war wiederum eine Erbengemeinschaft. Damit war die Voraussetzung von § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG erfüllt, wonach zum Gewerbeertrag auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe
- 1. des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,
- 2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist,
- 3. des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien gehört,
soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt