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Abschreibungsdauer in der Ergänzungsbilanz beim Erwerb eines Mitunternehmeranteils
| Stellt der Erwerber eines Anteils an einer Personengesellschaft eine positive Ergänzungsbilanz auf, weil der Kaufpreis den Buchwert des Kapitalkontos des ausscheidenden Gesellschafters überstieg, sind die darin erfassten Anschaffungskosten so fortzuführen, dass der Gesellschafter soweit wie möglich einem Einzelunternehmer, dem Anschaffungskosten für entsprechende Wirtschaftsgüter entstanden sind, gleichgestellt wird ( BFH 20.11.14, IV R 1/11 ). |
Deshalb sind Abschreibungen auf die im Zeitpunkt des Anteilserwerbs geltende Restnutzungsdauer eines abnutzbaren Wirtschaftsguts des Gesellschaftsvermögens vorzunehmen. Zugleich stehen dem Gesellschafter die Abschreibungswahlrechte zu, die auch ein Einzelunternehmer in Anspruch nehmen könnte, wenn er ein entsprechendes Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Anteilserwerbs angeschafft hätte.
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Eine Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR hat vor sechs Jahren ein medizinisches Großgerät erworben und nach den amtlichen Abschreibungstabellen über acht Jahre abgeschrieben. Da bereits sechs Jahre seit der Anschaffung vergangen sind, beträgt die restliche Abschreibungsdauer in der Gesamthand noch zwei Jahre. Die betriebsgewöhnliche Restnutzungsdauer für ein vergleichbares sechs Jahre altes gebrauchtes Gerät beträgt allerdings voraussichtlich noch vier Jahre. Erwirbt nun ein Neugesellschafter einen Anteil an der GbR und zahlt zur Abgeltung stiller Reserven in dem Großgerät anteilig einen Kaufpreis oberhalb der Buchwerte, ist dieser Mehrwert in einer Ergänzungsbilanz einzustellen und über vier Jahre Restnutzungsdauer abzuschreiben. |