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Abziehbarkeit von Fahrtaufwendungen eines selbstständigen Dozenten nach Geschäftsreisegrundsätzen
| Liegen die verschiedenen Einsatzstellen eines freiberuflichen Dozenten nicht innerhalb eines in sich geschlossenen, nicht weit auseinandergezogenen und überschaubaren Gebiets, sondern sehr weit auseinander in unterschiedlichen Städten, können die tatsächlichen Fahrtkosten statt der Entfernungspauschale angesetzt werden (BFH 11.11.14, VIII R 47/11). |
Der Kläger war in den Streitjahren (2001 bis 2003) als Personalberater tätig. Neben dieser Tätigkeit war er außerdem als Dozent bzw. Prüfer an verschiedenen Bildungseinrichtungen in unterschiedlichen Orten tätig. Er machte Betriebsausgaben für Fahrten zu den Bildungseinrichtungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen geltend. Das FA ging davon aus, dass es sich um Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßigen Betriebsstätten i.S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG handele, sodass die Betriebsausgaben nur beschränkt abziehbar seien.
Der BFH urteilte nun, dass die Aufwendungen des Klägers für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und den Bildungseinrichtungen nicht nur im Umfang der Entfernungspauschale (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 2 i.V. mit § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG), sondern nach Geschäftsreisegrundsätzen nach § 4 Abs. 4 EStG gewinnmindernd als Betriebsausgabe anzusetzen waren. Es gab damit dem FG Recht, dass in diesem Fall zutreffend die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Kosten für Fahrten von Arbeitnehmern zu ständig wechselnden Einsatzstellen entsprechend angewendet habe. (vgl. BFH 5.11.87, IV R 180/85, BStBl II 88, 334; in BFH 27.10.93, I R 99/92, m.w.N.).