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Aufwendungen für Sponsoring einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis nicht abzugsfähig?
| Nach einem Urteil des FG Rheinland-Pfalz sind Aufwendungen einer Ärzte-GbR für Sponsoring im Motorsportbereich nicht zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen, wenn eine maßgeblich beruflich veranlasste Motivation für die Sponsoring-Aufwendungen nicht zu erkennen ist, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass die Kosten durch persönliche Beweggründe der GbR-Gesellschafter verursacht sind (FG Rheinland-Pfalz 19.5.16, 4 K 1218/14, EFG 17, 1876; Rev. BFH VIII R 28/17 ). |
Im Streitfall monierte die Betriebsprüfung die betriebliche Veranlassung der Sponsoring-Aufwendungen, da die Werbeaufdrucke nicht direkt auf die Gemeinschaftspraxis hinwiesen. Zweifel hinsichtlich möglicher persönlicher Beweggründe ergaben sich aus der jahrelangen Verbundenheit mit dem Motorsport. Des Weiteren sah das FA in der Höhe der Aufwendungen im Verhältnis zum Ertrag des Unternehmens ein Indiz für eine nicht betriebliche Veranlassung (krasses Missverhältnis zu den Einnahmen aus der Rennarzttätigkeit). Nach Auffassung des FA konnten die Aufwendungen aus bei Annahme einer betrieblichen Veranlassung gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG wegen Unangemessenheit nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Das FG bestätigte die Rechtsauffassung des FA.
PRAXISTIPP | Die Finanzverwaltung behandelt die Sponsoring-Fälle auf Grundlage ihres Sponsoring-Erlasses vom 18.2.98 (IV B 2 -S 2144- 40/98, BStBl. I 98, 212). Aufwendungen des Sponsors sind danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Empfänger der Leistungen auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf den von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen oder auf die Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist. Die Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen kann einen wirtschaftlichen Vorteil, den der Sponsor für sich anstrebt, begründen, insbesondere wenn sie in seine Öffentlichkeitsarbeit eingebunden ist oder der Sponsor an Pressekonferenzen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen des Empfängers mitwirken und eigene Erklärungen über sein Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann. Wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des Sponsors können auch dadurch erreicht werden, dass der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Emblemen oder Logos des Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.
Für die Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind. Eine Gleichwertigkeit von Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und den erstrebten Werbeziele für das Unternehmen sind nicht erforderlich; bei einem krassen Missverhältnis zwischen den Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil soll der Betriebsausgabenabzug allerdings zu versagen sein (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG). |