Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Gewinnermittlung

    Die Kosten für einen Shaolin-Kurs auf Mallorca sind keine Betriebsausgaben

    | Aufwendungen für den Besuch eines Shaolin-Kurses durch eine Zahnärztin sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig (FG Köln 14.11.13, 10 K 1356/13). |

     

    Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Fortbildungskosten (ca. 4.200 EUR) als Betriebsausgaben. Ausweislich des Anschreibens des Veranstalters sollten die Veranstaltungen speziell für Zahnärzte und deren Belange konzipiert sein. Die Veranstaltung ist auch von der Bundeszahnärztekammer anerkannt und mit Ausbildungspunkten versehen.

     

    Es seien folgende Inhalte vermittelt worden:

     

    • zielführende Denkmethoden
    • Energiesteuerungstechniken
    • Entspannungstechniken
    • Konzentrationstechniken
    • Techniken zur Gesprächsführung mit Mitarbeitern und Kunden
    • Austesten verschiedener in der Zahnheilkunde verwendeter Materialien
    • Umgang mit Patienten nach energetischen Kriterien

     

    Der Nutzen des Seminars bestehe darin,

     

    • den persönlichen Zustand geistig, körperlich und emotional zu verbessern
    • die geistige und körperliche Leistungsfähigkeit zu steigern
    • das Wesentliche in allen Situationen mit Patienten und Praxisangelegenheiten klar zu erkennen
    • erfolgreicher mit Mitarbeitern und Patienten umzugehen
    • das Selbstbewusstsein zu stärken und die Intuition erfolgreich einzusetzen
    • richtige Entscheidungen insbesondere im Umgang mit Patienten sowie dem Praxismanagement zu treffen
    • Gesundheit und Fitness nachhaltig zu erhalten
    • Krisensituation rechtzeitig zu erkennen und nachhaltig zu meistern.

     

    Die Klägerin erhielt nach Abschluss der Teilnahme zwei Zertifikate, einmal für „die Kraft des Seins - Stufe 3“ sowie für „Bewusstseins-, Motivationstraining und Die Kraft des Denkens - Stufe 1 + 2“.

     

    Im Ergebnis geht das FG davon aus, dass die Klägerin Veranstaltungen besucht hat, die sowohl das private als auch das betriebliche Interesse berührten, ohne dass ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab erkennbar wäre. Vor diesem Hintergrund sind die Kosten insgesamt gemäß § 12 Nr. 1 EStG nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen. Aus den vorgelegten Veranstaltungsunterlagen ergibt sich nicht, dass die Veranstaltung zweifelsfrei einen ausschließlich fachlichen Charakter hatte. Die beschriebenen Inhalte sind sehr allgemein gehalten und betreffen Techniken, um die physische und psychische Gesundheit im Allgemeinen zu verbessern. Dass hieraus Vorteile für den Betrieb einer Zahnarztpraxis gezogen werden können, bestreitet der Senat nicht. Gleichwohl liegt es für das FG auch auf der Hand, dass entsprechende Inhalte im privaten Leben in erheblichem Umfang von Nutzen sein können.

     

    Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie aufgrund ihrer religiösen Ausrichtung im Hinblick auf den Buddhismus bereits in der Vergangenheit privat zahlreiche Lehrgänge besucht habe und insoweit keine neuen Erkenntnisse aus den besuchten Kursen für ihr Privatleben habe ziehen können. Dies lässt für den Senat jedoch nicht den Umkehrschluss zu, dass daher Erkenntnisse ausschließlich für das Berufsleben gewonnen worden seien. Vielmehr deutet der Senat die Ausführungen dahingehend, dass die Klägerin letztlich hinsichtlich der dargestellten Techniken insgesamt keine wesentlich neuen Erkenntnisse erlangt hat.

     

    Dass die entsprechenden Kurse von der Zahnärztekammer berücksichtigt werden, führt nicht dazu, dass zwingend von einer betrieblichen Veranlassung der Veranstaltungen ausgegangen werden müsste. Das Gericht kann nicht erkennen, anhand welcher Kriterien die Zahnärztekammer ihre Fortbildungspunkte vergibt. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass ein dezidiertes Zertifizierungsverfahren durchgeführt worden wäre.

    Quelle: ID 42513717