· Nachricht · Gewinnermittlung
Entnahme eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen ohne Aufdeckung der stillen Reserven
| Die Versteuerung der stillen Reserven in einem ehemaligen Betriebsgrundstück des Rechtsvorgängers kann auch beim Rechtsnachfolger im Rahmen von § 23 EStG nachgeholt werden (FG Rheinland-Pfalz 8.12.20, 3 K 1277/20). |
Im Sachverhalt wurde ein Grundstück aus dem Betriebsvermögen entnommen und unentgeltlich übertragen, fälschlicherweise ohne die stillen Reserven aufzudecken. Die entsprechende ESt-Erklärung war bestandskräftig. Die Übernehmer veräußerten das Grundstück innerhalb der Zehn-Jahres-Frist des § 23 EStG. Bei der Gewinnermittlung setzte das FA für die fiktiven Anschaffungskosten nach § 23 Abs. 3 S. 3 EStG nun nicht den Teilwert für das Grundstück an, sondern den Buchwert bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen.
Zu Recht, meinte das FG: Nach der gesetzlichen Regelung, wonach gemäß § 23 Abs. 3 S. 3 EStG als fiktive Anschaffungskosten in den Fällen der Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch Entnahme der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG angesetzte Wert zugrunde zu legen ist, soll eine unterbliebene Besteuerung der während der Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts im Betriebsvermögen angesammelten stillen Reserven nunmehr im Rahmen des § 23 EStG nachgeholt werden.