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  • · Nachricht · Gewinnermittlung

    Keine Änderung der Gewinnermittlungsart um Mehrergebnis aus Betriebsprüfung zu kompensieren

    | Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht. Der Abschluss ist in dem Zeitpunkt erstellt, in dem der Steuerpflichtige ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht. Der Steuerpflichtige bleibt für den betreffenden Gewinnermittlungszeitraum an die einmal getroffene Wahl gebunden, es sei denn, er legt eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für den Wechsel dar ( BFH 27.11.24, X R 1/23 ). |

     

    Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist der gesetzessystematische Regelfall. Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommt nur bei Erfüllung der in § 4 Abs. 3 S. 1 EStG genannten Voraussetzungen in Betracht („Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen“).

     

    Wer also Betriebsvermögensvergleiche erstellt und eingereicht hat, kann für dieselben Gewinnermittlungszeiträume nicht Einnahmen-Überschuss-Rechnungen vorlegen, etwa um (wie in diesem Fall) durch niedrigere Gewinne laut EÜR Mehrergebnisse einer Betriebsprüfung aus den betreffenden Jahren zu kompensieren. Hat der Steuerpflichtige einmal den Betriebsvermögensvergleich gewählt, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 3 S. 1 EStG nicht mehr vor. Nach einem Wechsel der Gewinnermittlungsart besteht darüber hinaus eine Bindung von drei Wirtschaftsjahren an diese Wahl, es sei denn, es lägen besondere Gründe vor. Die Absicht, Gewinn infolge einer Betriebsprüfung niedriger ausweisen zu wollen, ist kein vernünftiger wirtschaftlicher Grund, denn die wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich nicht geändert.

    Quelle: ID 50314532