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  • · Fachbeitrag · Gewinnermittlung

    Sofortabzug von Computerhardware und Software

    | Lange mussten Computerhardware und Software über eine Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben werden. Doch nun wurde die Nutzungsdauer auf ein Jahr verkürzt (BMF 26.2.21, IV C 3 - S 2190/21/10002 :013). Damit ist ungeachtet der Höhe der Anschaffungskosten ein sofortiger Betriebsausgabenabzug möglich. |

     

    Sofortabzug durch einjährige Nutzungsdauer

    Durch die Verkürzung der Nutzungsdauer sind die Anschaffungskosten direkt im Zeitpunkt der Anschaffung als Betriebsausgabe abzugsfähig ‒ in voller Höhe. Eine Aktivierung und Abschreibung nach § 7 EStG ist nicht erforderlich. Denn abzuschreiben sind Wirtschaftsgüter nur, wenn die Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt. Entsprechend sind die Wirtschaftsgüter auch nicht im Anlagenverzeichnis aufzunehmen. Werden in Arztpraxen die Computeranlagen, Software und Co. erneuert, mindern die entstehenden Kosten entsprechend sofort in voller Höhe den laufenden Gewinn.

     

    Begünstigte Wirtschaftsgüter

    Unter die Neuregelung der auf ein Jahr verkürzten Nutzungsdauer fallen unter anderem folgende Wirtschaftsgüter (Details siehe BMF-Schreiben, Rz. 3 ‒ 5):