· Fachbeitrag · Gewinnermittlung
Vertragsarztzulassung und Abschreibung
von StB Dr. Marisa Baltromejus, Tübingen
| Dieser Beitrag setzt sich mit drei aktuellen Urteilen des BFH (21.2.17, VIII R 7/14, VIII R 56/14 und VIII R 24/16, NV) auseinander. In zwei Urteilen geht es um die Abgrenzung des Erwerbs einer Vertragsarztpraxis vom Erwerb nur des wirtschaftlichen Vorteils aus einer Vertragsarztzulassung und in einem dritten Fall um die AfA-Berechtigung beim Übergang der Vertragsarztzulassung. Neben einer ausführlichen Analyse der Entscheidungsgründe zeigt der Beitrag wichtige Implikationen für die Praxis auf. |
1. Erwerb einer Vertragsarztpraxis - Praxiswert
Steuerlich ist der Kaufpreis für die Arztpraxis nicht in einer Summe relevant. Vielmehr ist er für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen der Abschreibungen auf das erworbene materielle Praxisvermögen und auf die immateriellen Wirtschaftsgüter, also den erworbenen ideellen Praxiswert (Goodwill), aufzuteilen. Bezogen auf die freiberufliche Praxis wird statt von einem „Geschäfts- oder Firmenwert“ von einem „Praxiswert“ gesprochen.
Der ideelle Praxiswert ist die Differenz zwischen dem Kaufpreis und den Werten der materiellen Wirtschaftsgüter abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme. Er verkörpert z. B. die Chancen und Risiken der Praxis in Form von Patientenstamm, Bekanntheitsgrad und Ruf des Arztes, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Mitarbeiter, Lage oder Organisationsstrukturen der Praxis.
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