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  • · Nachricht · Gewinnverteilung

    BMF überarbeitet seine Grundsätze zu inkongruenten Gewinnausschüttungen

    | Das BMF (4.9.24, IV C 2 - S 2742/19/10004: 003) hat seine Grundsätze zur steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen überarbeitet. Inkongruente Gewinnausschüttungen sind ‒ wie bislang ‒ steuerrechtlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn sie zivilrechtlich wirksam sind. Die Fälle mit „zivilrechtlicher Wirksamkeit“ sind aber erweitert worden. |

     

    Insbesondere in folgenden Fällen sind inkongruente Gewinnausschüttungen bei der GmbH anzuerkennen:

     

    • Es besteht eine abweichende Regelung der Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag. Für eine nachträgliche Änderung des Gesellschaftsvertrags zur Regelung einer inkongruenten Gewinnverteilung ist die Zustimmung derjenigen Gesellschafter erforderlich, die von der Veränderung nachteilig betroffen sind.

     

    • Es gibt eine wirksam vereinbarte Öffnungsklausel für abweichende Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag

     

    • Ein punktuell satzungsdurchbrechender und unanfechtbarer Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung wurde mit den Stimmen aller Gesellschafter gefasst.

     

    • Die Finanzverwaltung folgt dem Urteil des BFH (8.9.21, VIII R 25/19) zur steuerlichen Anerkennung der gespaltenen Gewinnverwendung, bei der der auf den Mehrheitsgesellschafter gemäß seiner Beteiligung entfallene Anteil am Gewinn nicht ausgeschüttet, sondern in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt wird und zugleich die Gewinnanteile von Minderheitsgesellschaftern ausgeschüttet werden.

     

    Bei einer AG sind inkongruente Gewinnausschüttungen nur anzuerkennen, wenn in der Satzung gemäß § 60 Abs. 3 AktG ein vom Verhältnis der Anteile am Grundkapital (§ 60 Abs. 1 AktG) abweichender Gewinnverteilungsschlüssel festgelegt wurde und die Ausschüttung diesem Verhältnis entspricht. Eine inkongruente Gewinnausschüttung aufgrund einer Öffnungsklausel in der Satzung oder eines satzungsdurchbrechenden Beschlusses erfüllen diese Voraussetzung nicht.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: ID 50205546