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  • · Fachbeitrag · Gewinnvorabmodell

    Der Verzicht auf künftige Gewinne, um den Kaufpreis zu tilgen, ist ein Veräußerungsentgelt

    | Verzichtet ein Neugesellschafter bis zu einem feststehenden Betrag auf künftige Gewinnanteile zugunsten des Altgesellschafters, liegt für diesen Veräußerungsentgelt vor, während der Neugesellschafter laufende Gewinne erzielt (BFH 27.10.15, VIII R 47/12). |

     

    Die Kläger sind Erben eines Mitgesellschafters einer GbR. Dieser hatte in die ursprüngliche GbR nacheinander weitere Beteiligte aufgenommen. Die künftige Gewinnverteilung nach Eintritt sah einen Gewinnverzicht der Neugesellschafter zugunsten des Altgesellschafters bis zu einem Sockelbetrag vor. Ein nicht erreichter Sockelbetrag wurde auf die Folgejahre vorgetragen und sollte bei Beendigung der GbR in Raten getilgt werden. Bei einer Betriebsprüfung erhöhte das FA für den Altgesellschafter den Gewinn um die übertragenen Gewinnanteile der Neugesellschafter und minderte dafür die bisher voll berücksichtigten Gewinnanteil der Neugesellschafter entsprechend. Der BFH gab aber schließlich den Klägern recht.

     

    Die Gewinnübertragungen auf den Altgesellschafter sind für diesen keine laufenden Einkünfte, sondern empfangene Tilgungsleistungen auf den Veräußerungspreis der Mitunternehmeranteile. Die Veräußerung ist im Zeitpunkt der Übertragung des Mitunternehmeranteils erfolgt, wodurch in diesem Zeitpunkt der Veräußerungsgewinn entsteht. Es liegt ein bestimmbarer Kaufpreis vor, da der Sockelbetrag aus den vorliegenden Verträgen genau beziffert werden kann. Unklar ist lediglich, in welcher Höhe jährlich die Tilgungen erfolgen und bis wann die Kaufpreisforderung endgültig getilgt ist.

     

    PRAXISHINWEIS | Veräußerungspreis nach § 16 Abs. 2 S. 1 EStG sind alle Leistungen, die der Veräußerer vom Erwerber für die Übertragung erhält. Dazu gehören auch:

     

    • wiederkehrende Bezüge, deren Höhe ungewiss ist
    • gewinnabhängige Kaufpreisforderungen aus Abtretung von künftigen Gewinnanteilen

     

    Das Veräußerungsentgelt wird bei gewinnabhängigen und unbestimmbaren Kaufpreisforderungen erst im Zuflusszeitpunkt erzielt. Ist der Kaufpreis aber wie im Urteilsfall bestimmbar, liegt keine gewinnabhängige Kaufpreisforderung vor, so dass eine Realisierung bereits im Zeitpunkt der Übertragung erfolgt.

     

    (StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de)

    Quelle: ID 43868157