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  • · Fachbeitrag · Gutscheine und Sachbezüge

    Nachträgliche Kostenerstattungen fallen nicht mehr unter die 44 EUR-Grenze

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    | Seit dem 1.1.20 gelten nachträgliche Kostenerstattungen nicht mehr als Sachbezug. Damit fallen sie nicht unter die 44 EUR-Grenze und sind zu versteuern. Dies folgt aus § 8 Abs. 1 S. 2 EStG, geändert durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“. Damit sind eine Reihe von Modellen nicht mehr zulässig und die Kostenerstattungen führen zu einer Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. |

    • So bitte nicht mehr!

    In diesen Sachverhalten dürfte es sich um nicht mehr begünstigte nachträgliche Kostenerstattungen handeln:

     

    • Ein Arbeitnehmer tankt zunächst auf eigene Rechnung und legt seinem Arbeitgeber jeweils am Monatsende eine Tankquittung über 44 EUR vor. Der Arbeitgeber erstattet seinem Arbeitnehmer daraufhin 44 EUR.

     

    • Der Arbeitnehmer kauft Monat für Monat Waren im Wert von 44 EUR ein und legt seinem Arbeitgeber - wie im Fall der Tankquittungen - am Monatsende die Rechnungen vor. Der Arbeitgeber erstattet seinem Arbeitnehmer daraufhin 44 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei.

     

    • Der Arbeitnehmer kauft sich jeden Monat selbst einen Gutschein über 44 EUR, zum Beispiel in einem Blumengeschäft, überreicht dem Arbeitgeber die Quittung und lässt sich den Betrag später erstatten.

     

    • Der Arbeitgeber „bastelt“ jeweils zum Monatsbeginn einen Gutschein über 44 EUR und händigt ihm seinem Arbeitnehmer aus. Dieser geht einkaufen und lässt sich anschließend von seinem Arbeitgeber - mit dem Gutschein und der Einkaufsquittung in der Hand - 44 EUR auszahlen.
     

    PRAXISTIPP | Der Arbeitgeber muss sich nun also die Mühe machen und die Gutscheine und Karten selbst besorgen oder ein Rahmenabkommen mit dem Lieferanten/Dienstleister abschließen, wonach die Mitarbeiter-Einkäufe ihm in Rechnung gestellt und von ihm bezahlt werden. Tankstellen verwenden dieses Modell bei den „Stationskarten“.

     

    Gutscheine und Prepaidkarten gelten weiterhin als Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Damit diese aber auch bis 44 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, ist nun erforderlich, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Damit soll der steuerliche Vorteil insbesondere im Rahmen von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen werden (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG). Nicht als „Sachbezug“, sondern als „Barlohn“ bzw. Geldleistung gelten allerdings Geldkarten, die sozusagen „wie Geld“ überall eingesetzt werden können oder bestimmte Geldkarten, die über eine Barauszahlungsfunktion verfügen.

     
    Quelle: ID 46348704