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  • · Nachricht · Häusliches Arbeitszimmer

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei nur teilweisem Zurverfügungstehen eines anderen Arbeitsplatzes

    | Kann der vom Arbeitgeber bereitgestellte Arbeitsplatz tatsächlich für einen Teil der zu leistenden Arbeiten (zum Beispiel hier: Bereitschaftsdienste außerhalb der regulären Arbeitszeit) nicht genutzt werden, steht für diese (Teil-)Tätigkeiten ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung (FG Berlin-Brandenburg 7.12.20, 7 K 7097/18). |

     

    Es kommt für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten nicht auf die Erforderlichkeit des Arbeitszimmers an. Es genügt die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung.

     

    Wenn die Abzugsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG vorliegen, ist keine Kürzung der abzugsfähigen Aufwendungen wegen tatsächlicher Nichtnutzungszeiten oder wegen anderer, den Abzug von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nicht begründender, beruflicher Tätigkeiten (zum Beispiel ein Aktenstudium, welches auch am Büroarbeitsplatz des Arbeitgebers möglich gewesen wäre) vorzunehmen. Nichtnutzung oder anderweitige berufliche Nutzung sind keine privaten Nutzungen.

    Quelle: ID 47383295

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