· Nachricht · Häusliches Arbeitszimmer
Kann der Empfänger von Versorgungsbezügen den Mittelpunkt seiner freiberuflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer haben?
| Bei der Gesamtbetrachtung zur Beurteilung des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung sind nur solche Einkünfte zu berücksichtigen, die grundsätzlich ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum erfordern; Versorgungsbezüge bleiben bei dieser Betrachtung daher außen vor (BMF 15.8.23, IV C 6 ‒ S 2145/19/10006 :027, Rz. 12). |
Damit macht es das BMF möglich, dass die Arbeitszimmerkosten entweder nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG unbegrenzt abgezogen werden oder nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 EStG pauschal ein Betrag von 1.260 EUR (Jahrespauschale) abgezogen werden kann. Bereits 2014 hatte der BFH entschieden, dass Einkünfte i. S. v. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, die nach Erreichen der Altersgrenze wegen einer früheren Tätigkeit gezahlt werden, nicht in die Gesamtbetrachtung zur Beurteilung des Mittelpunktes eines häuslichen Arbeitszimmers einzubeziehen sind. Dagegen spricht auch die Abschnittsbesteuerung, wonach das Vorliegen der Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer für jeden Veranlagungszeitraum gesondert zu prüfen ist (BFH 11.11.14, VIII R 3/12, BStBl II 15, 382).