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  • · Nachricht · Häusliches Arbeitszimmer

    Private Mitnutzung durch Lagerung privater Gegenstände im häuslichen Arbeitszimmer

    | Aufwendungen für Räume, die büromäßig eingerichtet sind und sowohl der Erzielung von Einkünften als auch privaten Zwecken (Lagerung privater Gegenstände) dienen, können auch nicht anteilig abgezogen werden (FG Münster 16.9.20, 13 K 94/18 E; NZB BFH IX B 65/20). |

     

    Das FG hebt hervor, dass das häusliche Arbeitszimmer nicht nur einem Arbeitszimmer entsprechend eingerichtet sein muss (also mit Büromöbeln etc.) sondern (nahezu) ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt werden muss. Zwar konnten die Kläger mit Fotos die „büromäßige“ Einrichtung nachweisen, allerdings war auf den Fotos auch zu sehen, dass in dem Raum private Gegenstände (Bücher, Ordner, Zeitschriften, Einrichtungsgegenstände) gelagert wurden, und zwar nicht in einem untergeordnetem Ausmaß.

    Quelle: ID 47062972