· Fachbeitrag · Honorarrecht/Ärzte
Jobsharing-Praxis ‒ kein Anspruch auf BAG-Aufschlag von 10%
| Die Gewährung des 10%igen Aufschlags für Berufsausübungsgemeinschaften (BAG-Zuschlag) bei der Berechnung des Regelleistungsvolumens (RLV) steht einer Praxis für einen im Job-Sharing nach § 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V i. V. m. § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV angestellten Arzt nicht zu. Praxen mit Jobsharing-Angestellten unterliegen anders als Praxen mit angestellten Ärzten einer strengen Leistungsbegrenzung. Mit dieser Leistungsbegrenzung wäre ein 10%iger Aufschlag auf das Regelleistungsvolumen nicht zu vereinbaren (LSG München 16.1.19, L 12 KA 21/18, Urteil). |
Der Kläger begehrte für seine Jobsharing-Einzelpraxis bei der Berechnung des Regelleistungsvolumens für das Quartal 1/2016 die Gewährung eines 10%igen Aufschlags für Berufsausübungsgemeinschaften (BAG-Zuschlag).
Hintergrund
2009 hat der Bewertungsausschuss die Fallzählung ab dem 1.7.09 umgestellt. Grund für diese Umstellung war, dass sich ein deutlicher Anstieg der Anzahl der Arztfälle abzeichnete. Zur Vermeidung der sich hieraus ergebenden Konsequenz eines sich insbesondere für Einzelpraxen und für besonders spezialisierte Ärzte nachteiligen sukzessiven Verfalls der Fallwerte im Regeleistungsvolumen hatte der Bewertungsausschuss beschlossen, die Fallzählung auf den Behandlungsfall umzustellen. Die Summe der RLV-Fälle in einer Arztpraxis entspricht damit immer der Anzahl der RLV-relevanten Behandlungsfälle in der Arztpraxis.
- Auswirkungen für BAG und MVZ: Die Umstellung von Arzt auf den Behandlungsfall ist für BAG und MVZ relevant, weil dort die Anzahl der Arztfälle in der Regel höher ist als die Zahl der Behandlungsfälle. Gleichzeitig wurde für Gemeinschaftspraxen und Kooperationen eine Zuschlagsregelung oder, besser gesagt, eine prozentuale „RLV-Erhöhung“ beschlossen. Damit sollte die kooperative Tätigkeit weiterhin gefördert und Nachteile infolge der veränderten Fallzählung möglichst vermieden werden.
- Auswirkungen für Einzelpraxen und Praxisgemeinschaften: Für Einzelpraxen und Praxisgemeinschaften hatte die Umstellung der Fallzählung hingegen keine Auswirkungen, da hier Behandlungs- und Arztfallzahl identisch sind, so dass es für diese Praxen keiner Ausgleichsregelung bedurfte. Im vorliegenden Fall, in dem es sich um eine Einzelpraxis mit Jobsharing-Angestellter handelt, hat die Umstellung der Fallzählung von Arzt auf Behandlungsfall keine Auswirkungen. Eine ausdrückliche Regelung zum Jobsharing findet sich vielmehr bereits in Teil B Nummer 7.2.4 Abs. 1 HVM, wonach dem anstellenden Arzt die Arztfälle der Jobsharing-Angestellten zugerechnet werden. Dies hat zur Folge, dass bei Einzelpraxen mit Jobsharing-Angestellten die Arztfälle identisch mit den Behandlungsfällen des anstellenden Arztes sind. Dadurch besteht hier kein Bedarf für eine Ausgleichsregelung.