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  • · Nachricht · Honorarregress

    Kein Honoraranspruch für MVZ ohne (zahn)ärztliche Leitung

    | Notwendige Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung eines MVZ ist, dass dieses tatsächlich über einen (zahn-)ärztlichen Leiter verfügt. Leistungen, die von einem MVZ erbracht werden, das keinen (zahn-)ärztlichen Leiter hat, der die Betriebsabläufe tatsächlich steuert und sicherstellt, dass (zahn-)ärztliche Entscheidungen unabhängig von sachfremden Erwägungen getroffen werden, sind sachlich rechnerisch zu berichtigen, unabhängig davon, dass das MVZ weiter über eine Zulassung verfügt (SG München 29.2.24, S 49 KA 5037/23). |

     

    Die Zahnärztin konnte gegen Ende der Schwangerschaft die Leitung nicht weiter ausüben. Dieser Umstand und der Antrag auf Änderung der ärztlichen Leitung wurde dem Zulassungsausschuss aber erst Monate später, nachdem die Zahnärztin die Leitung niedergelegt hatte, mitgeteilt. Die Bestellung eines ärztlichen Leiters ist für ein MVZ aber statusbegründend. Abgerechnete Leistungen gelten als nicht rechtmäßig erbracht, wenn das MVZ im Leistungszeitraum nicht zahnärztlich geleitet wurde (vgl. § 95 Abs. 1 S. 2 und S. 3 SGB V).

    Quelle: ID 50083090

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