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  • · Nachricht · Honorartätigkeit

    Weisungsgebundene Pflegetätigkeit ist keine freie Mitarbeit

    | Eine Vereinbarung über eine freiberufliche Honorartätigkeit ist unerheblich, wenn sich die Tätigkeit als - sozialversicherungspflichtige - abhängige Beschäftigung darstellt ( SG Dortmund 29.10.13, S 25 R 2232/12, rkr.). |

     

    Eine Anästhesie-Fachkrankenpflegerin aus Bochum hatte mit dem Universitätsklinikum Essen eine Tätigkeit als Honorarkraft zu einem Stundensatz von 45 EUR vereinbart. Auf der Basis dieser Vereinbarung arbeitete die Pflegerin regelmäßig von 7.00 bis 15.30 Uhr in dem Krankenhaus, überwiegend im Aufwachraum. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund ging im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens von einer abhängigen Beschäftigung aus und stellte die Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit fest.

     

    Die hiergegen von der Fachkrankenpflegerin erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Nach den tatsächlichen Gegebenheiten liegt eine abhängige Beschäftigung vor. Die Klägerin habe ihre Tätigkeit nach Weisungen der pflegerischen Leitung und angestellter Ärzte erbracht. Sie sei in die Arbeitsorganisation des Universitätsklinikums und in das Patientenmanagement des Aufwachraums eingegliedert gewesen. Sie habe Arbeitsmittel und Dienstkleidung des Klinikums verwendet. Mit der Eintragung in den Dienstplan habe die zeitliche Verfügungsfreiheit der Klägerin geendet. Soweit der Honorarvertrag die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und ein Urlaubsgeld ausschließe, komme dem keine maßgebliche Bedeutung zu.

     

    PRAXISHINWEIS | Bis Ende 2002 wurde Scheinselbständigkeit nach § 7 Abs. 4 SGB IV (widerlegbar) vermutet, wenn mindestens drei der folgenden fünf Kriterien erfüllt waren:

     

    • Im Wesentlichen und auf Dauer - rund fünf Sechstel des Umsatzes - wird für einen Auftraggeber gehandelt.
    • Der Unternehmer beschäftigt keine sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter.
    • Der Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch seine Arbeitnehmer verrichten.
    • Der Selbstständige lässt keine unternehmertypischen Merkmale erkennen.
    • Die Tätigkeit entspricht ihrem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die vorher für denselben Auftraggeber in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde.

     

    Dieser Vermutungskatalog ist für die Beurteilung der Scheinselbstständigkeit allerdings nicht bedeutungslos geworden. Bei der Beurteilung der Gesamtsituation spielen die Gesichtspunkte nach wie vor eine Rolle. Der Wegfall der Vermutungsregelung verlagert lediglich die Beweislast auf die Einzugsstellen und Betriebsprüfer zurück. Verweigert der zu Prüfende die Mitwirkung, dürfen sie nun nicht mehr eine abhängige Beschäftigung vermuten.

     
    Quelle: ID 42595363