Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Imagewerbung

    Kunden-werben-Kunden-Aktion einer Apotheke ist zulässig

    | Eine Apotheke darf für eine “Kunden werben Kunden”-Aktion Einkaufsgutscheine ausgeben, wenn die Gutscheine nur für rezeptfreie Produkte einlösbar sind und deren Wert 5 EUR nicht übersteigt. Insoweit handelt es sich um eine Imagewerbung, die nicht unter die Verbote des Heilmittelwerbegesetzes fällt (OLG Bamberg 9.10.13, 3 U 48/13). |

     

    Die Parteien stehen als Apotheker im Wettbewerb. Der Beklagte warb mit einem Werbeflyer, der zum einen sowohl rezeptfreie Arzneimittel als auch Medizinprodukte und Kosmetika mit Preisabschlägen und zum anderen eine Aktion “Kunden werben Kunden!” bewarb. Hierbei wurde für einen Kunden ein Einkaufsgutschein in Höhe von 5 EUR unter den Voraussetzungen ausgelobt, dass er einen Dritten dazu bewegt, rezeptfreie Produkte für mindestens 20 EUR beim Beklagten zu erwerben, wobei der Einkaufsgutschein im Wert von 5 EUR seinerseits erst ab einem Einkaufswert von 20 EUR für rezeptfreie Produkte einlösbar ist, soweit es sich bei den rezeptfreien Produkten um Heilmittel im Sinne des HWG handelt. Der Kläger dies für eine unzulässige produktbezogene Absatzwerbung.

     

    Nicht so das OLG nicht gefolgt. Es folgt dabei einer Entscheidung des BGH (9.9.10, I ZR 193/07, Tz. 24), in der das Gericht den - vergleichbaren - Fall der Gewährung eines Einkaufsgutscheins im Wert von 5 EUR für das Einlösen eines Rezeptes, der seinerseits nur für rezeptfreie Produkte einlösbar war, in lauterkeitsrechtlicher Hinsicht zu prüfen hatte. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass eine auf sämtliche verschreibungspflichtigen - und nicht auf konkrete - Arzneimittel bezogene Werbung sich als Imagewerbung des Apothekers darstellt.

    Quelle: ID 42436982