· Nachricht · Inflationsausgleichsprämie
Inflationsausgleichsprämie frühzeitig in 2024 ausbezahlen
| Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern noch bis zum 31.12.24 dieses Jahres eine Inflationsausgleichsprämie gewähren, die bis zur Höhe von 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt. Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (§ 3 Nr. 11c EStG). Es ist mehrfach die Frage aufgekommen, ob es ausreicht, wenn die Prämie mit dem Dezember-Gehalt 2024 erst Anfang Januar 2025 ausbezahlt wird. Die Antwort lautet : Nein, es reicht nicht aus. In den FAQs des BMF zur Inflationsausgleichsprämie heißt es unter Punkt 12: „Es gilt das Zuflussprinzip gemäß §§ 11, 38a EStG. Für den Zufluss beim Arbeitnehmer kommt es darauf an, dass er wirtschaftlich über das Geld verfügen kann.“ |
Wann kann der Arbeitnehmer über das Geld verfügen? Hierzu gibt es ein aktuelles Urteil des BFH (17.8.23, V R 12/22). Danach kommt es für den Zufluss auf den Buchungstag, das heißt auf den Zeitpunkt der Gutschrift beim Arbeitnehmer an und nicht auf Wertstellungstag bei der Bank (BFH 17.8.23, V R 12/22). Das Urteil ist zwar zur Umsatzsteuer ergangen, dürfte für die Lohn- und Einkommensteuer aber gleichermaßen gelten. Daher gilt: Die Inflationsausgleichsprämie sollte frühzeitig überwiesen werden und nicht erst am Silvestertag. Die so genannte Zehn-Tage-Regelung des § 11 Abs. 2 EStG, wonach wiederkehrende Ausgaben noch dem Vorjahr zugeordnet werden können, greift aufgrund des Einmal-Charakters der Inflationsausgleichsprämie nicht.