· Fachbeitrag · Zuflussprinzip
Keine Vereinnahmung bereits am Wertstellungstag
von StB Jürgen Derlath, Münster
| Bei Einnahmen-Überschussrechnern stellt sich oft die Frage, ob Einnahmen und Ausgaben dem vergangenen oder dem neuen Jahr zuzuordnen sind. Gerade die Zehn-Tages-Frist des § 11 EStG ist streitanfällig. Doch auch umsatzsteuerlich kann die Zuordnung zum korrekten Besteuerungszeitraum streitig sein, z. B. wenn das Honorar eines Ist-Versteuerers vom Auftraggeber kurz vor dem Jahreswechsel überwiesen wird. Das FG Berlin-Brandenburg (17.5.22, 5 K 5133/21, Rev. BFH V R 12/22 ) hat entschieden, dass es in diesem Fall für die Versteuerung auf den Buchungstag und nicht auf den Tag der Wertstellung ankommt. |
1. Sachverhalt
Der Kläger erzielt als Designer umsatzsteuerpflichtige Umsätze. Er berechnet die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten. Am 31.12.19 erfolgte die Wertstellung von Rechnungsbeträgen i. H. v. rund 30.000 EUR. Das FA erhöhte die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze des Jahres 2019 um diesen Betrag und forderte die entsprechende Umsatzsteuer nach, während der Kläger der Auffassung ist, dass die Umsätze erst in die Bemessungsgrundlage des Jahrs 2020 gehören, weil er in 2019 noch nicht über die Beträge habe verfügen können. Sie seien erst am 2.1.20 gebucht worden. Die Wertstellung auf den 31.12.19 sei lediglich für die Verzinsung von Bedeutung. Das FG Berlin-Brandenburg ist der Auffassung des Klägers gefolgt, hat aber die Revision zugelassen.
2. Entscheidungsgründe
Bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Vereinnahmt worden ist das Entgelt oder Teilentgelt erst, wenn der leistende Unternehmer eine Gegenleistung erhält, über die er wirtschaftlich verfügen kann.
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