· Nachricht · Innengesellschaft
Verdeckte Mitunternehmereigenschaft der im Betrieb mitarbeitenden Lebensgefährtin
| Um festzustellen, ob eine verdeckte Mitunternehmerschaft vorliegt, muss das tatsächliche Verhalten der Beteiligten herangezogen werden. Dazu gehören auch die übrigen Rechtsbeziehungen wie z.B. Arbeits-, Darlehens- und Mietverträge. In der Gesamtbetrachtung muss bei diesen Verträgen der für eine Gesellschaft charakteristische gemeinsame Zweck das Element von Leistung und Gegenleistung überlagern (FG München 17.3.14, 7 K 897/10). |
Streitig ist, ob zwischen dem Inhaber eines Gärtnereibetriebs und seiner für 750 EUR monatlich mitarbeitenden Lebensgefährtin eine verdeckte Mitunternehmerschaft in Form einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden hat und eine einheitlich und gesonderte Gewinnfeststellung durchzuführen ist. In einem Zivilprozess hatte die Lebensgefährtin den Inhaber auf Zahlung einer Abfindung verklagt, da sie ihrer Meinung nach Gesellschafterin einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts zur Beteiligung an dem Gemüseanbaubetrieb gewesen sei. Sie begründete den Anspruch u.a. mit umfangreichen, unbesicherten Darlehen (insgesamt 120.000 EUR) , die sie dem Inhaber gewährt hatte. Der Zivilprozess endete mit einem Vergleich. Demnach verpflichtete sich der Inhaber ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung ihr einen Betrag von 19.000 EUR zu zahlen.
Die 19.000 EUR wollte der Inhaber nun als Gewinnanteil der Lebensgefährtin berücksichtigt wissen, und zwar für eine nach seiner Auffassung zwischen ihm und seiner damaligen Lebensgefährtin in diesen Jahren bestehenden “Innengesellschaft bürgerlichen Rechts“. Das Finanzamt lehnte jedoch die Durchführung einer einheitlichen und gesonderten Feststellung ab, weil mangels Mitunternehmerrisiko der Lebensgefährtin keine Mitunternehmerschaft bestanden habe. Der Einspruch hiergegen war erfolglos. In der Klagebegründung machte sich der Inhaber übrigens im Einzelnen den Tatsachenvortrag und die Argumentation der Lebensgefährtin im zivilrechtlichen Verfahren zu eigen.
Doch auch das FG München ließ sich nicht überzeugen: Die Rechtsbeziehungen zwischen Lebensgefährtin und Inhaber boten - weder für sich genommen, noch wenn man sie in ihrer Gesamtheit betrachtet - hinreichende Anhaltspunkte für eine gesellschaftsrechtliche Teilnahme der Lebensgefährtin am Erfolg und Misserfolg des Unternehmens:
- Darlehensverträge: Zwar wurde bei den Darlehen auf Stellung von Sicherheiten verzichtet, doch allein das Risiko, mit ihrer ungesicherten Darlehensforderung auszufallen, genügt nicht, um ein gesellschaftsrechtliches Mitunternehmerrisiko zu begründen.
- Arbeitsvertrag: Auch die Mitarbeit im Betrieb des Klägers bot keine Anhaltspunkte für eine Gewinnbeteiligung der Beigeladenen. Es war keine Erfolgsbeteiligung vereinbart, und die 750 EUR waren auch nicht unangemessen hoch, so dass sie als Gewinnabschöpfung hätten interpretiert werden können.