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  • · Fachbeitrag · Insolvenzrecht

    Sind Beiträge zum berufsständischen Versorgungswerk Masseverbindlichkeiten?

    von RA, FA für MedR Dr. Paul Harneit, ksb Rechtsanwälte, Kiel, www.ksb-recht.de 

    Führt ein Insolvenzverwalter unter Mitwirkung des insolventen Arztes die Praxis mit der Folge fort, dass die daraus erzielten Einkünfte zur Insolvenzmasse gelangen, stellen die durch diese Fortführung entstehenden Verbindlichkeiten sonstige Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. InsO dar. Dazu zählen auch die im Rahmen der Praxisfortführung veranlagten Pflichtbeiträge des Insolvenzschuldners zur Ärzteversorgung. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG Nordrhein-Westfalen 28.9.11, 17 A 1258/10, Beschluss) bestätigt.

    Sachverhalt

    Der klagende Insolvenzverwalter wandte sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen folgende Annahme des Verwaltungsgerichts: Bei den Beiträgen zum Versorgungswerk (für den Zeitraum nach der Insolvenzeröffnung) handele es sich um Verbindlichkeiten, die mit der Fortführung der Arztpraxis im Zusammenhang stünden, sodass die Forderungen aus den Beitragsbescheiden der Versorgungswerke als vorrangig zu befriedigende sonstige Masseverbindlichkeiten i.S. der §§ 55 Abs. 1 Nr. 1, 53 InsO einzustufen seien. Die Ausnahme des § 36 Abs. 1 InsO i.V. mit § 850i ZPO könne nur eingreifen, wenn entweder der Insolvenzverwalter oder der Insolvenzschuldner eine Entscheidung des Gerichts zu dieser Frage eingeholt hätten, woran es hier fehle.

     

    Anmerkung und Praxishinweis

    Das OVG teilte im Falle der vom Kläger unter Mitwirkung des Insolvenzschuldners fortgeführten Arztpraxis die in der Zulassungsbegründung vertretene Auffassung nicht, die Beiträge zum berufsständischen Versorgungswerk stellten keine Masseverbindlichkeiten dar, sodass richtiger Adressat der belastenden Veranlagungsbescheide nicht der Kläger, sondern der Insolvenzschuldner sei. Werde wie hier im Interesse der Masse der Betrieb fortgeführt mit der Folge, dass die daraus erzielten Einkünfte zur Insolvenzmasse gelangen, stellten die durch diese Fortführung entstehenden Verbindlichkeiten sonstige Masseverbindlichkeiten dar. Dazu zählten auch die im Rahmen der Praxisfortführung veranlagten Pflichtbeiträge zur Ärzteversorgung.

     

    Der Auffassung des Klägers, Beiträge zum berufsständischen Versorgungswerk seien per se unpfändbar, unterlägen nicht dem Insolvenzbeschlag und seien damit nicht massezugehörig, folgte das OVG nicht. Vielmehr seien nach der Rechtsprechung die vom Insolvenzschuldner durch die erlaubte Fortführung seiner Arztpraxis erzielten Einkünfte einschließlich der zur Begleichung der Pflichtbeiträge zur Ärzteversorgung erforderlichen Anteile Teil der Insolvenzmasse, sofern - wie hier - keine anderslautende Entscheidung auf Antrag nach § 36 Abs. 1 S. 2 InsO i.V. mit § 850i ZPO vorliege.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 63 | ID 31686740