· Nachricht · Insolvenzverfahren
Abtretung künftiger Honorarforderungen ist zulässig
| Das LSG Berlin-Brandenburg (6.9.13, L 24 KA 120/10) hat entschieden, dass ein Vertragsarzt seine gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen die KV auf Honorar an eine Bank zur Finanzierung eines Darlehens wirksam abtreten kann. |
Ein Arzt, gegen den später ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hatte zur Besicherung von Praxiskrediten seine „gegenwärtigen und künftigen Ansprüche“ gegen die KV „mit allen Rechten“ an seine Bank abgetreten. Hiergegen hatte sich ein Gläubiger des Arztes gewandt. Das LSG wies die Klage des Gläubigers ab. Das LSG hielt die zwischen Arzt und Bank vereinbarte Globalzession für grundsätzlich wirksam und erkannte keine Gesetzesverstöße. Insbesondere seien die abgetretenen Forderungen bestimmbar. Auch lasse sich aus dem Sicherungsvertrag die Begrenzung der Abtretung entnehmen.
Weiterführender Hinweis
- Finanzierung der Arztpraxis: Abtretung des KV-Honorars an Bank erlaubt (Kommentierung von RA FAMedR Christmann: http://www.christmann-law.de/neuigkeiten-mainmenu-66/387-finanzierung-der-arztpraxis-abtretung-des-kv-honorars-an-bank-erlaubt-lsg-bln-brdbg-06-09-13.html).