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  • · Fachbeitrag · Internetarbeit

    Crowdworker sind keine Arbeitnehmer

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    Die Vereinbarung eines Crowdworkers mit dem Betreiber einer Internetplattform ‒ ohne Verpflichtung, Aufträge zu übernehmen ‒ begründet kein Arbeitsverhältnis (LAG München 4.12.19, 8 Sa 146/19, Rev. zugelassen).

     

    Sachverhalt

    Das Unternehmen führt u. a. für Markenhersteller Kontrollen der Warenpräsentation im Einzelhandel oder in Tankstellen durch. Diese Aufträge werden dann über eine Crowdplattform vergeben. Der Abschluss einer „Basisvereinbarung“ berechtigt dazu, über eine App die auf einer Internetplattform angebotenen Aufträge zu übernehmen. In diesem Fall ist ein Auftrag nach zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben abzuarbeiten. Es besteht weder eine Verpflichtung zur Annahme eines Auftrags, noch umgekehrt eine Verpflichtung für den Auftraggeber, Aufträge anzubieten.

     

    Entscheidungsgründe

    Ein Arbeitsvertrag liegt nur dann vor, wenn der Vertrag die Verpflichtung zur Leistung von weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit vorsieht. Dies drückt sich i. d. R. darin aus, dass der Mitarbeiter Arbeitsanweisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der geschuldeten Dienstleistung beachten muss und in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingebunden ist. Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung.

     

    Die Basisvereinbarung erfüllt die Voraussetzungen schon deswegen nicht, weil sie keinerlei Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen enthält. Der Umstand, dass der Crowdworker tatsächlich einen erheblichen Teil seines Lebensunterhalts durch die Aufträge verdient hat und sich aus verschiedenen Gründen unter Druck gesehen hat, auch in Zukunft Aufträge anzunehmen, führt nach der bestehenden Gesetzeslage nicht dazu, dass der Kläger die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer beanspruchen kann. Die Basisvereinbarung konnte deshalb als bloßer Rahmenvertrag auch per E-Mail wirksam gekündigt werden.

     

    Relevanz für die Praxis

    Das LAG hat nicht entschieden, ob jeweils durch das Anklicken eines Auftrags ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet wurde. Dies war für die Entscheidung nicht relevant, weil die Unwirksamkeit einer Befristung nur innerhalb einer Frist von drei Wochen im Klagewege geltend gemacht werden kann, was vorliegend nicht der Fall war.

     

    Das Urteil zeigt, dass das Arbeits-, aber auch das Steuerrecht mit den neuen Tätigkeitsformen nicht immer Schritt hält. Die Crowdworker oder auch Clickworker wären in der „analogen“ Arbeitswelt üblicherweise als geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte eingestellt worden. In der „digitalen“ Welt sieht die Sache anders aus: Hier arbeiten sie ohne Mindestlohn und ohne Absicherung.

    Quelle: ID 46373717