· Nachricht · Investitionsabzugsbetrag
§ 7g EStG kann auch bei besonderer persönlicher Härte nicht weit ausgelegt werden
| Der Investitionsabzug ist nicht nur dann rückgängig zu machen, wenn gar keine Investition erfolgt, sondern auch dann, wenn ein anderes Wirtschaftsgut als dasjenige, das bei Vornahme des Investitionsabzugs benannt worden ist, angeschafft oder hergestellt wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind auch beim Vorliegen einer besonderen persönlichen Härte nicht anzuerkennen (BFH 19.11.13, IV B 86/13). |
Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags erfordert neben weiteren Voraussetzungen, dass der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angibt (§ 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG). Das Erfordernis einer „Benennung“ ist nach dem klaren Wortlaut der angeführten gesetzlichen Regelung auf das einzelne Wirtschaftsgut bezogen. Entsprechend ist der Investitionsabzug nicht nur dann rückgängig zu machen, wenn gar keine Investition erfolgt, sondern auch dann, wenn ein anderes Wirtschaftsgut als dasjenige, das bei Vornahme des Investitionsabzugs benannt worden ist, angeschafft oder hergestellt wird. Das benannte muss mit dem später angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgut „funktionsgleich“ sein.
Dieser gesetzgeberische Wille hat auch in der Formulierung des § 7g Abs. 2 S. 1 EStG seinen Niederschlag gefunden, indem dort auf die Anschaffung oder Herstellung „des begünstigten Wirtschaftsguts“ abgestellt wird. Von der Anschaffung oder Herstellung einer ganzen Gattung von Wirtschaftsgütern oder gar von der Gesamtheit aller Wirtschaftsgüter, die betrieblich verwendet werden könnten, ist dort nicht die Rede (vgl. BFH 19.10.11, X R 25/10). Angesichts des klaren Wortlauts des § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und Abs. 2 S. 1 EStG und des mit der Norm verfolgten Zwecks einer auf ein konkretes Wirtschaftsgut bezogenen Investitionsförderung ist für eine erweiternde Auslegung für Fälle persönlicher Härten kein Raum.