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Berechnung der Betriebsgröße bei einer Investitionszulage
| Der Anspruch auf Investitionszulage ist handelsrechtlich zu bilanzieren. Steuerrechtlich ist er für Zwecke des § 7 g EStG nicht zu berücksichtigen; denn für die Größenmerkmale des § 7g EStG sind die Werte in der Handelsbilanz unerheblich. Der Anspruch auf Investitionszulage ist in der Steuerbilanz nicht zu erfassen und beeinflusst die Höhe des Größenmerkmals „Betriebsvermögen” i.S. des § 7g EStG nicht (FG Thüringen 25.9.13, 3 K 947/11, Rev. BFH R 12/14). |
Bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ist das Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebes oder eines der selbstständigen Arbeit dienenden Betriebes am Ende des Wirtschaftsjahres des beabsichtigten Abzuges nach § 7g Absatz 1 EStG wie folgt zu ermitteln (BMF 8.5.09, IV C 6-S 2139-b/07/10002):
Anlage- und Umlaufvermögen
+ aktiver Rechnungsabgrenzungsposten
./. Rückstellungen
./. Verbindlichkeiten
./. steuerbilanzielle Rücklagen (z. B. § 6b EStG, Ersatzbeschaffung)
./. passivierte Ansparabschreibungen gemäß § 7g Abs. 3 ff. EStG a. F.
./. passiver Rechnungsabgrenzungsposten
= maßgebendes Betriebsvermögen
Entscheidend sind die in der Steuerbilanz ausgewiesenen Positionen. Nach Ansicht des FG ist der Anspruch auf Investitionszulage nicht zu berücksichtigen.
Steuerlich sind Zuwendungen der öffentlichen Hand regelmäßig betrieblich veranlasste Vermögensmehrungen und damit steuerpflichtig. Indes ist die Investitionszulage ausdrücklich hiervon ausgenommen, sie unterfällt keiner Einkunftsart. Die Investitionszulage erhöht zwar das Bankguthaben im Falle der Auszahlung. Dies ist jedoch steuerlich kein Gewinn. Gemäß § 12 S. 2 InvZulG mindert die Investitionszulage nicht die steuerlichen Anschaffungskosten. Daraus folgt, dass in der Handelsbilanz ein anderer Wert als in der Steuerbilanz anzusetzen ist (§ 60 Abs. 2 EStDV). Die Investitionszulage soll keine Auswirkungen auf einen Bilanzansatz oder auf das AfA-Volumen haben (Söffing, FR 91, 509). Nach dieser gesetzgeberischen Wertentscheidung soll erreicht werden, dass die Investitionszulage voll zur Anschaffung des Anlagevermögens verwendet werden kann, ohne dass ein Teil davon „wegbesteuert” wird. Die Vereinnahmung der Investitionszulage ist für die Steuerbilanz außerbilanziell zu korrigieren (Heß/Martin InvZulG § 13 Anm. 5).
Der BFH muss nun die Fragen klären, ob ein Anspruch auf Investitionszulage bereits im Jahr der Investition zu aktivieren ist, auch wenn die Zulage erst im Folgejahr beantragt wird und ob der Anspruch zum Betriebsvermögen im Sinne des für den Investitionsabzugsbetrag maßgeblichen Größenmerkmals gehört.