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  • · Nachricht · Investitionsabzugsbetrag

    Inanspruchnahme nach Außenprüfung zur Kompensation des Mehrgewinns

    | Macht der Steuerpflichtige - formell zwar zulässig - den Investitionsabzug erst geltend, nachdem ihm in einer Betriebsprüfung eine Gewinnerhöhung angekündigt wurde, spricht dies dafür, dass nicht investitionsbezogene, sondern allein investitionsfremde Gründe eine Rolle gespielt haben (Steuergestaltung durch Ausgleich einer vom Beklagten nachträglich vorgenommenen Einkommenserhöhung. (FG Düsseldorf 17.7.13, 15 K 4719/12 E, Rev. nicht zugelassen) |

     

    Streitig ist, ob der Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g Abs. 1 EStG nachträglich geltend gemacht werden kann. Im Streitjahr 2008 ermittelte der Unternehmer seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Nachdem das FA die Einkommensteuer 2008 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt hatte, führte es bei dem Unternehmer im November 2011 eine Betriebsprüfung durch, die nach Auffassung der Prüferin eine Gewinnerhöhung für das Jahr 2008 rechtfertigte. Einige Tage später ging beim FA ein Antrag für das Jahr 2008 ein, der sich auf einen im August 2010 erworbenen Pkw bezog. Das FA ließ den Antrag unberücksichtigt.

     

    Zu Recht, wie das FG Düsseldorf entschied. Der Unternehmer konnte nicht glaubhaft machen, dass er zum Ende des Wirtschaftsjahres 2008 - dem Jahr der Geltendmachung des Investitionsabzugs - tatsächlich beabsichtigte, das dem Grunde nach begünstigte Wirtschaftsgut in dem gesetzlich vorgegebenen Zeitrahmen voraussichtlich anzuschaffen.

     

    Dass der Investitionsabzug auch noch nach Steuerfestsetzung, ggf. bis zum Eintritt der Bestandskraft, geltend gemacht werden kann, entbindet nicht von der Feststellung des Tatbestandsmerkmals der Investitionsabsicht. Zwar werden auch im Anwendungsbereich des § 7g EStG Umstände, die erst nach dem Bilanzstichtag eintreten bzw. offenbar werden, für die steuerrechtliche Beurteilung am Maßstab der genannten Norm herangezogen (BFH 20.6.12, X R 42/11). Jedoch führt auch das hier nicht zum Klageerfolg. Im Gegenteil werden die Bedenken gegen eine bereits im Jahr 2008 bestehende Investitionsabsicht noch dadurch bestärkt, dass der Kläger - formell zwar zulässig - den Investitionsabzug erst geltend machte, nachdem die Betriebsprüferin ihm die als Ergebnis der Betriebsprüfung vorzunehmende Gewinnerhöhung 2008 angekündigt hatte. Dies spricht aus Sicht des Senats unter Einbeziehung der Gesamtumstände dafür, dass im Streitfall nicht - wie erforderlich - investitionsbezogene, sondern allein investitionsfremde Gründe eine Rolle gespielt haben (Steuergestaltung durch Ausgleich einer vom Beklagten nachträglich vorgenommenen Einkommenserhöhung; vgl. BFH 29.4.08, VIII R 62/06, BStBl II 08, 747; BFH 17.1.12, VIII R 23/09). Dies geht zulasten des Klägers, der die Feststellungslast für das Vorliegen der Investitionsabsicht trägt.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Entscheidung des FG Düsseldorf steht im Widerspruch zur Entscheidung des FG Niedersachsen (18.12.13, 4 K 159/13, Rev. BFH IV R 9/14). Dort hatte das Gericht einen nachträglichen IAB-Antrag für 2010 für ein 2011 angeschafftes Wirtschaftsgut als zulässig erachtet, nachdem eine 2012 statt gefundene Betriebsprüfung (Prüfungszeitraum 2007 bis 2009) zu einer Gewinnerhöhung geführt hatte.

     

    Weiterführende Hinweise

    Quelle: ID 42626475