· Nachricht · Investitionsabzugsbetrag
Ist der IAB in die Berechnung der Überentnahmen einzubeziehen?
| Der Investitionsabzug nach § 7g Abs. 1 EStG muss zu Lasten des Steuerpflichtigen für die Berechnung der Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a S. 2 EStG gewinnmindernd berücksichtigt werden (FG Münster 18.6.13, 2 K 1040/12 F). |
Zweck des § 4 Abs. 4a EStG ist die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs für Überentnahmen bzw. die Sanktion von Überentnahmen durch die gesetzliche Fiktion, dass die Fremdfinanzierung solcher Überentnahmen grundsätzlich nicht betrieblich veranlasst ist. Diese gesetzliche Fiktion einer fehlenden betrieblichen Veranlassung von Schuldzinsen auf Überentnahmen bezieht sich unabhängig von deren Größenordnung auf alle Betriebe.
Der Investitionsabzugsbetrag wird - anders als die frühere Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. - außerbilanziell in Ansatz gebracht. Dies ergibt sich nicht ausdrücklich aus dem Gesetz, wohl aber aus dem Gesamtzusammenhang. Dadurch wird das bilanzielle Eigenkapital bis zur tatsächlichen Vornahme der Investition nicht gemindert. Grundsätzlich soll das Eigenkapitalkonto die maßgebliche Größe für Zwecke der Ermittlung des Überentnahmevolumens i.S. von § 4 Abs. 4a S. 2 EStG bleiben. Dieser Grundsatz erfährt jedoch mit Blick auf den Zweck des Gesetzes Einschränkungen. So umfasst der Gewinnbegriff i.S. von § 4 Abs. 4a S. 2 EStG nach h.M. keine Verluste, dem Gewinn sind steuerfreie Gewinne, einschließlich Übergangsgewinnen und Übergangsverlusten (vgl. BFH 22.11.11, VIII R 5/08) hinzuzurechnen. Gleiches gilt für nichtabzugsfähige Betriebsausgaben i.S. von § 4 Abs. 5 EStG.
Außerbilanzielle Hinzurechnungen wie die nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 EStG und z.B. auch die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g Abs. 4 EStG sind zugunsten des Steuerpflichtigen gewinnerhöhend zu berücksichtigen. Dementsprechend muss der Investitionsabzug nach § 7g Abs. 1 EStG unter Symmetriegesichtspunkten zu Lasten des Steuerpflichtigen für die Berechnung der Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a S. 2 EStG gewinnmindernd berücksichtigt werden.
PRAXISHINWEIS | Das FG weist darauf hin, dass sich der Gewinnbegriff in § 4 Abs. 4a EStG mangels einer besonderen Bestimmung in dieser Vorschrift nicht von dem allgemeinen Gewinbegriff in § 4 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 3 EStG unterscheidet. Insbesondere bestimmt sich der Gewinn i.S. von § 4 Abs. 4a EStG unabhängig von etwaigen Auswirkungen auf die Liquidität des Betriebes (z.B. BFH 22.11.11, VIII R 5/08). Für diese Auslegung der Vorschrift sprechen Wortlaut, Systematik sowie der Sinn und Zweck des Gesetzes (vgl. BFH 7.3.06, X R 44/04). |