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Keine Zinsen bei rückwirkender Auflösung wegen fehlender Investition
| Das FG Niedersachsen hatte entschieden, dass die Aufgabe der Investitionsabsicht nach Erlass des Steuerbescheides, in dem ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) berücksichtigt wurde, ein rückwirkendes Ereignis i.S. der §§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 233a Abs. 2a AO darstellt ( FG Niedersachsen 5.5.11, 1 K 266/10 ). Das sieht der BFH (11.7.13, IV R 9/12 ) genauso, wie vorab bekannt wurde (Lühn, NWB 2013, S. 2608 - 2609). |
Damit beginnt der Zinslauf für den steuerlichen Unterschiedsbetrag, der sich aus der Rückgängigmachung des IAB im Ausgangsjahr (§ 7g Abs. 3 EStG) ergibt, im Gegensatz zur Auffassung der Finanzverwaltung, nicht schon 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der IAB geltend gemacht wurde, sondern erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist. Dies hat zur Folge, dass der durch die vorübergehende Berücksichtigung des IAB erzielte Steuervorteil keiner Verzinsung mehr unterliegt.
Der IAB kann mit bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten gebildet werden. Er muss rückgängig gemacht werden, wenn nicht innerhalb eines Drei-Jahres-Zeitraumes investiert wurde, mit der Folge, dass der frühere Steuerbescheid zu ändern ist und eine mit mit 6 % p.a. zu verzinsende Steuernachzahlung fällig wird. Bislang war unklar, wann der Zinslauf beginnt. Die Finanzverwaltung ging davon aus, dass der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der IAB gebildet worden ist, beginnt. Bei dieser Auslegung würde die Verzinsung jeden treffen, der nicht wie geplant investiert. Ist die Aufgabe der Investitionsabsicht jedoch ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 AO beginnt der Zinslauf erst 15 Monate nach Ablauf des dreijährigen Investitionszeitraums (§ 233a Abs. 2a AO). Die Konsequenzen verdeutlicht folgendes Beispiel:
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Unternehmer A beantragt für das Steuerjahr 2008 die Gewährung eines IAB i.H. von 50.000 EUR für die Anschaffung einer Maschine. Nachdem A dem FA mit der Steuererklärung 2010 die Aufgabe der Investitionsabsicht angezeigt hat, ergeht im Oktober 2011 ein geänderter Einkommensteuerbescheid 2008 mit einer Gewinnerhöhung von 50.000 EUR (ESt-Nachzahlung: 22.000 EUR)
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Bereits ab dem 1.1.13 gilt jedoch eine Änderung von § 7g Abs. 3 EStG, durch die Vorgehensweise der Finanzverwaltung eine Rechtsgrundlage erhalten soll:
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[S.1] Soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 hinzugerechnet wurde, ist der Abzug nach Absatz 1 rückgängig zu machen. [S.2] Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern. [S.3] Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet. [S.4] § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden. |
Satz 4 schließt die Anwendung von § 233a Abs. 2a AO im Zusammenhang mit der Aufgabe der Investitionsabsicht explizit aus. Damit soll die Verzinsung von Steuernachforderungen eines rückgängig gemachtem IAB dem regulären Zinslauf nach § 233a Abs. 2 AO (15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres) unterworfen werden. Allerdings hält Lühn (NWB 2013, S. 2608 - 2609) diese Änderung für missglückt und prognostiziert eine neue Welle von Einsprüchen.