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  • · Fachbeitrag · Investitionsabzugsbetrag

    Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen im Fall einer Betriebsaufgabe/-veräußerung

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Wird ein IAB geltend gemacht und auf ein begünstigtes Wirtschaftsgut übertragen (§ 7g Abs. 1 und Abs. 2 EStG), muss es bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Sonst ist nach § 7g Abs. 4 S. 1 EStG die Anwendung des § 7g EStG rückgängig zu machen. Das folgende Wirtschaftsjahr kann ein Rumpfwirtschaftsjahr sein und muss keine zwölf Monate umfassen (FG Thüringen 10.4.19, 4 K 442/17; Rev. BFH X R 30/19 ). |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin übte einen Gewerbebetrieb aus und erklärte zum 15.7.15 die Betriebsaufgabe. Den Gewinn ermittelte sie nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschussrechnung. Im Jahr 2012 bildete sie einen IAB nach § 7g Abs. 1 EStG a.F., welcher im Jahr 2014 aufgrund der erfolgten Investition aufgelöst wurde. Zugleich wurden im Jahr 2014 die Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsguts nach § 7g Abs. 2 EStG gemindert. Das beklagte FA versagte die komplette Anwendung des § 7g EStG mit der Begründung, dass infolge der Betriebsaufgabe im Folgejahr die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen des § 7g Abs. 4 S. 1 EStG nicht eingehalten wurden. Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Durch Erwerb des Wirtschaftsguts im Jahr 2014 hätte dieses grundsätzlich bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahrs in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt werden müssen. Dies wäre damit bis zum 31.12.15 erforderlich gewesen. Aufgrund der Betriebsaufgabe der Klägerin endete das Wirtschaftsjahr allerdings bereits zum 15.7.15. Bis zu diesem Zeitpunkt lag die erforderliche nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung unstrittig vor.