· Fachbeitrag · Investitionsabzugsbetrag
Voraussetzungen für eine Aufstockung
| Das BMF rückt von der Regelung ab, wonach ein Investitionsabzugsbetrag für ein begünstigtes Wirtschaftsgut nur in einem Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden kann ( BMF 20.11.13, IV C 6 - S 2139-b/07/10002 , Rz. 6). Denn der BFH (2.11.14, X R 4/13, Nachricht vom 4.2.15 ) hatte entschieden, dass ein IAB in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt werden darf. Soweit Rz. 6 und die sonstigen Regelungen des o.g. BMF-Schreibens dieser Entscheidung entgegenstehen, sind diese nicht weiter anzuwenden (BMF 15.1.16, IV C 6 - S 2139-b/13/10001 ). |
Hinsichtlich der Erhöhung (Aufstockung) von Investitionsabzugsbeträgen, die in vor dem 1.1.16 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen worden sind, gilt Folgendes:
- Maßgebende Betriebsgrößenmerkmale nach § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG: Ein IAB kann nur geltend gemacht werden, wenn der Betrieb am Schluss des jeweiligen Abzugsjahres die in § 7g Abs.1 S. 2 N.r 1 EStG genannten Größenmerkmale nicht überschreitet. Die Erhöhung eines in einem Vorjahr für eine bestimmte Investition beanspruchten Investitionsabzugsbetrages setzt voraus, dass das maßgebende Größenmerkmal gemäß § 7g Abs. 1 S. 2 Nr 1 EStG auch am Ende des Wirtschaftsjahres nicht überschritten wird, in dem die Erhöhung berücksichtigt werden soll.
- Maßgebender Investitionszeitraum: Die dreijährige Investitionsfrist nach § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG i. d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 beginnt mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem ein Investitionsabzugsbetrag für ein begünstigtes Wirtschaftsgut erstmals geltend gemacht wird. Eine Erhöhung des Abzugsbetrages in einem Folgejahr verlängert den Investitionszeitraum nicht.
- Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Erhöhungsbeträgen: Die Rz. 20, 22 und 23 (Inanspruchnahme von IAB in der Steuererklärung vor der erstmaligen Steuerfestsetzung) sowie die Rz. 24 bis 26 (Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen nach der erstmaligen Steuerfestsetzung) des BMF-Schreibens vom 20.11.13 sind bei der Inanspruchnahme von Erhöhungsbeträgen entsprechend anzuwenden. So scheidet eine Erhöhung aus, wenn die Investitionsfrist bei Antragstellung abgelaufen ist und die Investition nicht durchgeführt wurde oder bei bereits durchgeführten Investitionen die Erhöhung erkennbar dem Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen dient.
- Keine Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung der begünstigten Investition: Investitionsabzugsbeträge können nur für künftige Investitionen beansprucht werden (§ 7g Abs. 1 S. 1 EStG). Ein Abzug im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes ist nicht möglich. Dies gilt auch für die Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen.
- Rückgängigmachung von nicht hinzugerechneten Investitionsabzugsbeträgen Bei Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes sind die Regelungen der Rz. 45 und 46 des BMF-Schreibens vom 20.11.13 zur Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Absatz 2 Satz 1 EStG anzuwenden. Dabei sind die zuerst beanspruchten Teilabzugsbeträge vorrangig hinzuzurechnen. Soweit die insgesamt beanspruchten Investitionsabzugsbeträge für eine bestimmte Investition den Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Abs. 2 S. 1 EStG übersteigen und auch keine nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten innerhalb des verbleibenden Investitionszeitraums anfallen, ist der verbleibende Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen. Dabei sind die zuletzt beanspruchten Teilabzugsbeträge vorrangig rückabzuwickeln.
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