Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Irreführende Werbung

    Werbung von Zahnärzten darf nicht den falschen Eindruck eines öffentlich-rechtlich organisierten Notdienstes erwecken

    | Zahnärzte verbreiten irreführende Werbung, wenn sie auf ihrer Webseite einen eigenen Notdienst in den Abendstunden und an den Wochenenden bewerben und nur am Ende der Seite darauf hinweisen, dass es sich dabei nicht um den Notdienst der Zahnärztekammer oder der KZV handelt (OLG Köln, 6.3.20, 6 U 140/19). |

     

    Das OLG führt hierzu aus, dass die konkrete Ausgestaltung der Internetseite der zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis irreführend i. S. von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG sei. Auch eine gesetzlich zulässige und damit objektiv richtige Angabe könne irreführend sein, wenn sie bei den angesprochenen Personen zu einer Fehlvorstellung führe, die deren Geschäftsverhalten beeinflussen könne. Die Werbeangabe richte sich an ggf. unter Schmerzen leidende mögliche Patienten oder Dritte, die auf der Suche nach einem Zahnarztnotdienst seien. Die von den Beklagten genutzte Internetadresse lasse nicht erkennen, dass es sich um die Internetseite einer Praxis oder einer Zahnklinik handele. Vielmehr sei der Domainname sehr allgemein gehalten. Daher liege der Eindruck nicht fern, dass es sich um die (Zahn‑) Ärzte handele, die in der Klägerin organisiert sind und damit auch um den von der Klägerin organisierten Notdienst. Das Notdienstangebot der Beklagten werde auf der Seite besonders hervorgehoben, ohne dass ersichtlich sei, dass die Beklagten damit allein den von ihnen selbst organisierten Notdienst bewerben. Die Richtigstellung am Ende der Seite werde nicht im Zusammenhang mit dem Blickfang dargestellt und begründe daher kein anderes Ergebnis.

    Quelle: ID 46545512