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  • · Nachricht · Kapitalanlage

    Ferienwohnung in Spanien: Steuermodell wird zum Bumerang

    | Für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung reicht es aus, wenn die in Deutschland ansässigen Gesellschafter einer spanischen Kapitalgesellschaft allein schon die Möglichkeit haben, eine von der Kapitalgesellschaft in Spanien gehaltene Immobilie jederzeit unentgeltlich zu nutzen. Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung komme es nicht an (FG Hessen 14.12.20, 9 K 1266/17).|

     

    Die Eheleute waren an zwei spanischen S.L. zu je 50 Prozent beteiligt. Die Gesellschaften hielten zusammen eine in Spanien belegene Immobilie. Zunächst wurde die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken bewohnt. In den Streitjahren stand sie leer. Das FA setzte für die Streitjahre eine verdeckte Gewinnausschüttung an.

     

    Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos: Wenn eine spanische S.L. eine in ihrem Gesellschaftsvermögen vorhandene Immobilie ihren Gesellschaftern unentgeltlich ganzjährig zur jederzeitigen Nutzung überlasse und auf die Zahlung marktüblicher Entgelte verzichte, führe dies bei den Gesellschaftern zu Kapitaleinkünften. Dabei reiche die bloße unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit aus. Dem stehe weder das Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien entgegen, da Deutschland das Besteuerungsrecht zugestanden habe, noch liege ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vor. Die verdeckte Gewinnausschüttung ist nicht mit dem Abgeltungssteuersatz zu besteuern, sondern mit dem persönlichen Steuersatz der Gesellschafter.

     

    Auf diese Weise wird ein Steuermodell zum Bumerang. Vielen deutschen Besitzern spanischer Ferienimmobilien, insbesondere auf den Balearen, wurde zu Beginn der 2000er-Jahre empfohlen, sie mögen ihre Immobilie in eine Kapitalgesellschaft einbringen, typischerweise in eine spanische Sociedad Limitada (S.L.), die mit der deutschen GmbH vergleichbar ist. Aufgrund der Banken-, Finanz- und Wirtschaftskrise stand zu befürchten, dass ausländische Immobilienbesitzer in Spanien steuerlich geschröpft werden sollten, etwa durch eine gewisse Wertzuwachssteuer. Später ist es zwar nicht so schlimm gekommen wie befürchtet. Aber: Die Immobilen befanden ‒ und befinden sich noch ‒ in den Kapitalgesellschaften. Die kostenlose Überlassung der Immobilie an den oder die Gesellschafter führt nun zu einer verdeckten Gewinnausschüttung - und zwar dauerhaft!

     

    StB Christian Herold, Hertenwww.herold-steuerrat.de

    Quelle: ID 47107222